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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 1 · p. Seite 65

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 1
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 65 (sequence 11)
Language
German
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ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. 65 geherrscht haben. Sonst hätte sich Ludwig d. B. wohl kaum veranlaßt gesehen, dem Grafen Heinrich von Waldeck über alle Juden in den Städten und Diözesen Münster und Osnabrück die volle Gewalt zu übertragen, »also daz er von .. , des reichs wegen von ihnen alle zins, stewer und dienst fordern und einnehmen sol«1). Verwaltung der Jahressteuer. Die Verwaltung der Jahressteuer lag bei der Zentrale am königlichen Hofe. Von dieser waren die verschiedenen örtlichen Verwaltungen abhängig, die sich in den Händen von königlichen Beamten, der Landvögte oder Amtleute, befanden. Mit der Führung der Steuergeschäfte am königlichen Hofe, soweit sie die Ausstellung von Urkunden und sonstigen Schriftstücken betrafen, war die Kanzlei betraut, die ja alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen hatte. Zu ihren Aufgaben dürfte auch die Steuerkontrolle gehört haben, eine durchaus notwendige Einrichtung. Denn wollte der König jederzeit in der Lage sein, die Jahressteuer einer Judengemeinde zu verpfänden oder zu verleihen, so mußte er sich auch über ihre Höhe vergewissern sowie feststellen können, ob ihm das Verfügungsrecht noch zustehe. Vor allem aber war es für ihn zur Verhütung von Verlusten wünschenswert zu wissen, welche Gemeinden ihre Zahlungen bereits geleistet hatten, und welche damit im Rückstände waren. Die Kontrolle wird wohl durch Führung von Verzeichnissen ausgeübt worden sein, die ähnlich dem waren, welches uns aus dem Jahre 1241 erhalten geblieben ist In einem derartigen Verzeichnis brauchten nur der Name jeder Gemeinde, die Höhe ihrer Steuer und eventuell eine Notiz über ihre Verpfändung bezw. Verleihung vermerkt zu sein. Zum Ausweis geleisteter Zah״ genügte das Durchstreichen des betreffenden Postens oder ry Lünig, Teutsches Reichsarchiv Bd. 23, 1423: 2 Urkunden Lu,dw־ d. B. d. d. 1337 Juli 8. Monatsschrift, 54. Jahrgang. 5

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