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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1910-01-01 · Heft 1 · p. Seite 64

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
54 (1910)
Issue
Heft 1
Article
Die Reichssteuern der deutschen Judengemeinden von ihren Anfängen bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts
Date
1910-01-01
Page
Seite 64 (sequence 10)
Language
German
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64 Die Reichssteuern der deutschen Judeiigemeinden von die Steuer nicht erhielt 1287 übertrug König Rudolf dem Erzbischof Heinrich von Mainz das Regiment über die Juden in Thüringen und den daran grenzenden Marken Meißen und Osterland1). Er begründete diese Übertragung mit seiner Überlastung durch Regierungsgeschäfte, die eine Mitarbeit der Reichsfürsten erforderlich mache2). Dieser Begründung braucht man kein großes Gewicht beizulegen, wenn man bedenkt, daß König Rudolf stets aufs eifrigste bestrebt war, seinen Besitz zu vergrößern. Schwerlich würde er das Regiment über die Juden jener Gegenden aus Händen gegeben haben, wenn es ihm noch nennenswerte Einnahmen gebracht hätte. Der wahre Grund war eben der: die Judensteuern kamen von dort so unregelmäßig und unpünktlich ein, daß das Besteuerungsrecht für Rudolf keinen Wert mehr besaß3). Unsere Auffassung erhält durch die spätere Zeit eine feste Stütze. Ludwig d. B. verschenkte nämlich die in Thüringen, Meissen und Osterland ansässigen Juden laut Urk. vom 12. April 1330 dem Landgrafen Friedrich von Thüringen. Daselbst heißt es: »[volentes,] ut. . . ab ipsis (sc. Judeis) quoque sturas seu־ collectas nobis et imperio iam multis annis neglectas solvere et adhuc persolvendas usque ad sue vite exitum recipere debeat . . .«4). Hiernach erscheint es überhaupt zweifelhaft, ob Ludwig d. B. und seine Vorgänger jemals Steuern von den Juden genannter Gegenden erhalten haben. Ähnliche Verhältnisse müssen in Westfalen 0 M. G. Constit III nr, 407: Urk. Rad. d. d. 1287 Mai 9. 2) Ebd.: » . . . nobis, qui taoti regiminis molem per nos non safficimus, necessarium Visum est, ut principibus nostris impertiri onera nobis incumbencia debeatnus.s 3) Dem Erzbischof Heinrich hingegen mußte die Erlangung des Regiments wertvoll erscheinen; denn ihm war infolge der Besitztümer, welche die Mainzer Kirche um Erfurt herum besaß, die Möglichkeit gegeben, die Einziehung der Steuer strenger zu handhaben als das Reich. 4; Beyer, Erfurter U.-B. II [= Geschichtsquellen der Prov. Sachsen Bd. 24] S. 69.

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