Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 54 (1910)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Ein Memorandum der russischen Regierung
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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Ein Memorandum der russischen Regierung. 7 2. Beseitigung der autonomen jüdischen Institutionen. Ad. 1. Grundsätzlich müssen alle »Aufklärungen« nach dem Prinzipe Österreichs, Preußens und Frankreichs die jüdisehe Religion als »Werkzeug zur Organisation des jüdischen Lebens benützen«, andererseits soll allen Anforderungen des bürgerlichen Lebens Rechnung getragen werden und zwar auf folgender Weise: a) Errichtung besonderer Schulen aus den später zu bezeichnenden Mitteln. b) Die Aufklärung soll mehr moralischen als wissen״ schaftlichen Charakter tragen und sich hauptsächlich auf die Erlernung der russischen Sprache, Geschichte und Lite״ ratur erstrecken. c) Zur Beseitigung des verderblichen Einflußes der Talmudlehren soll von den Rabbinern ein gedrängter Leitfaden der Grundsätze des Judentums und der Pflichten des Einzelnen gegen den Staat und die Gesellschaft verfaßt werden. d) Als Lehrer sollen geeignete Personen nach Wahl der Schulbehörden angestellt werden. Auch können Juden, die in Österreich respektive Preußen ihre Bildung genossen haben, als Lehrkräfte Verwendung finden. Diese letztere Maßregel hätte sich in der Umaner Schule besonders bewährt. e) Privatlehrer dürfen Juden nur werden, wenn sie den Vorschriften des Statuts für Hauslehrer und Erzieher genügen. Zuwiderhandlungen sind strafbar. f) Diese Maßregel soll die Juden zum Schulbesuche veranlassen. Vom 20. Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts darf kein Jude als Rabbiner, Lehrer oder sonst öffentlieber Funktionär angestellt werden, der sich nicht über den Besuch einer Schule ausweisen kann. Eventuell soll 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts kein Jude heiraten dürfen (nach dem Muster [Österreichs), der nicht mindestens ein Zeugnis über den Besuch einer Schule vorweist.