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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1909-01-01 · Heft 1 · p. Seite 95

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
53 (1909)
Issue
Heft 1
Article
Vorarbeiten zur "Germania Judaica" II.
Date
1909-01-01
Page
Seite 95 (sequence 6)
Language
German
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Vorarbeiten zur »Germania judaica.י II. 95 an diese Angelegenheit durch die zeitlichen Jahrhunderte bleibe, habe ich diese Urkunde durch eigenhändige Unter- Schrift bekräftigt und durch das Aufdrücken meines Siegels wie unten zu ersehen ist, besiegeln lassen«. Die durch das Wohlwollen des Bischofs erworbenen Rechte bestätigte ihnen wenige Jahre später der Kaiser Heinrich IV. bei seiner Anwesenheit in Speyer. Damals, am 19. Februar 109029), erschienen, die Juden Jehuda b. Kalonymos90), David b. Meschullam״) und Mose b. Jekuthiel32) mit ihren Genossen vor dem Kaiser und flehten ihn an, daß er sie mit ihren Kindern und allen, die sie vertraten, in seinen Schutz nehme. Diese Bitte erfüllte er auf die Fürspräche des Bischofs Rüdiger und stellte ihnen eine Urkunde aus, in der er bestimmte, daß Niemand sie angreifen und beunruhigen und ihren Besitz an beweglichem oder unbeweglichem Gute antasten dürfe. Wer sie vergewaltigt, muß das Gut doppelt ersetzen und ein Pfund Gold als Strafe an den Kaiser und den Bischof erlegen. Sie dürfen innerhalb. de:s Reiches frei und in Frieden umherziehen und ihr Geschäft und ihren Handel betreiben, kaufen und verkaufen, ohne daß Jemand berechtigt sein soll, von ihnen einen Zoll oder eine öffentliche oder private Abgabe zu erheben. Fremde dürfen ohne ihre Erlaubnis nicht bei ihnen untergebracht werden, und Vorspann zu Reisen zum Könige oder Bischof oder zum Heereszuge haben sie nicht zu leisten. Gestohlenes Gut, das sie gekauft haben, müssen sie gegen Erstattung des Kaufpreises herausgeben. Niemand darf ihre Kinder zwangsweise taufen, und wer sie raubt oder, kauft, muß dem König oder Bischof zwölf Pfund Gold zahlen. Wer sich, zur Taufe freiwillig meldet, soll erst nach drei Tagen, nachdem fe.stgestellt ist, ob er etwa wegen erlittener Kränkungen; seine Religion verlassen will, zum Übertritt zuge.lassen werden. Ebenso wenig dürfen ihre heidnischen Sklaven ihrem Dienste durch die Taufe entfremdet werden. Christliche Sklaven dürfen sie nicht kaufen, wohl aber Christen, außer an deren Feier-

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