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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 98

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 98 (sequence 33)
Language
German
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es Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. notrophio (Pforzheim) die Hälfte des jährlichen Schutzgeldes und »des herrschaftlichen Taxes«, die bei Einheimischen 15, bei Fremden 25 fl. betragen kann, Ch. Signata 2 fl.' 15 kr. Außerdem bis 20. Dezember 1799 für 200 fl. Wollenwaren aus der Pforzheimer Wollenwaren-Manufaktur, seitdem zum Besten des »Institutes zur Erziehung armer Judenkinder zu nützlichen Professionen und Handwerken« 1% des Vermögens von denen, die »noch keine Geschwister« in Schutz haben, 2% von denen, die schon ein Geschwister darin haben, oder die der Vater zur Schutzes Erlangung nicht ausgewählt hat, 3% 'von Fremden. —- Sobald das viel mehr als jenes »Wollenwaren-Debit« beträgt, soll besondere Resolution beim Fürsten über die Höhe der Taxe eingeholt werden. Das jährliche Schutzgeld, das sie von allen gewöhnlichen Personal-Umlagen und »Beschwerden« befreit, war in den 14 Oberämtern, in denen sie wohnten, sehr verschieden — selbst in den einzelnen Oberämtern nicht immer auf denselben »Fuß reguliert«, ln Baden- Baden ist 40 fl. das Höchste, das Gewöhnliche 20—25, das Geringste 5—6 fl.; in Baden-Durlach 21, 20 und 5—8. Offizianten, Rabbiner, Vorsinger, Schulklopfer, Spitalpfleger, Schächter, Krankenwärter, Schulmeister und Hebammen sind, sofern sie sich des Handels enthalten, frei. Auch ist nach Artikel 14 der Schutzbriefe erlaubt, den sich »verheyrathenden, »den Schutz erlangenden Sohn ohne Vergrösserung des von »ihm selbst abreichenden Schutzgeldes, und ohne daß solcher »den Schutz schon wirklich habe, das erste Jahr bei sich »wohnen zu lassen.« Freilich muß nach dem Generalreskript vom 7. Juli 1787 zur Verheiratung die Erlaubnis der Regierung gegeben werden. Von Immobilien, die sie mit »herrschaftlichem Consens« erworben, haben sie die allen Untertanen obliegenden Auflagen zu tragen, ebenso wie sie zu außerordentlichen Kriegs- und Kontributions- Auflagen »in billiger Proportion« zu kontribuieren haben. In Karlsruhe sind nach der Ordnung von 1752 Synagoge

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