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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 97

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 97 (sequence 32)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 97 die selbst die äußere Rangordnung der Vorsteher feststellt, daß der Schultheiß vorangeht und vorsitzt/ die änderen der Reihe nach, wie sie gewählt worden sind. Der Schultheiß oder sein Vertreter darf Geldstrafen bis 3 fl. verhängen. Ist bis Abend die Strafe nicht erlegt, so wird für je 1 fl. 2 Stunden »Einthürmung« vollzögen. Dasselbe geschieht bei Widersetzlichkeit gegen Anordnungen des Schultheißen. Sämtliche Vorsteher dürfen nach Mehrheitsbeschluß —bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die des Schultheißen — bis 6 fl. und 24 stündige Eintürmung verhängen. Alle juristischen und Matrimonialfälle verbleiben dem Judenrabbiner als Richter der ersten Instanz. In jedem Monate ist eine Sitzung zu halten, die der Schultheiß bezw. der erste Vorsteher »ansagen« läßt. Die Eingänge werden da erbrochen, die Angelegenheiten verhandelt »nach der Stimmenmehrheit concludiert«, vom Gerichtsschreiber expediert mit der Unterschrift aller Vorsteher oder der »Bemerkung der diskrepanten Stimmen«. Selbst »die gemeine »Rechnungssteliungs-Abhör, alle Einnahmen und Ausgaben, »desgleichen die Allmosenregulierung und Billeten Austei- »lung, auch das Schulkleppen, d. i. Zusammenberufung »der Gemeinde, soll von allen Vorstehern per Majora beliebt« werden. Für eilende Sachen und kleine Spenden wird dem »Judenschulzen« besondere Befugnis erteilt. Die Aufsicht »über jüdische Metzei und Schlachthaus«, wie über Lehranstalten, Spital, Wirtshäuser und öffentliche Bauteil ist zwar dem »ganzen corpus der Vorsteher« anvertraut, doch sollen Monatsvorsteher bestellt werden. Natürlich sind alle Entscheidungen vom Oberamt zu prüfen und überall das Recht der Herrschaft zu wahren. An Aufnahmegebühren wurden in Baden-Baden gefordert: 20 fl. pro receptione, 7 fl. 30 kr. pro expeditione, 1 fl. pro sigillo, Ch. Signata 2 fl. 25 kr., für eine fette Gans 1 fl. und 6% des Vermögens (Pflastergeld der Stadt Rastatt). In Baden-Durlach : pro expeditione 7 fl. 30 kr., pro sigillo 1 fl., pro gymnasio (Karlsruhe) 5 fl., pro orpha- Monatsschrift. 52. Jahrgang. 7

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