Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 99 (sequence 34)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 99 und Armenhaus von den ordentlichen Umlagen frei, Wohnung des Rabbiners, Metzig und Gemeindewirtschaft nicht Von Gewerben haben sie die Abgaben, wie andere auch zu leisten, in Baden-Durlach Pfundzoll, in Baden-Baden Accis. in letzterem zahlt die Judenschaft eines jeden Ortes ein »Accis-Surrogät« miteinander. Auch dem Salz-Regale sind sie unterworfen. Wenn sie aus dem Lande abziehen wollen, haben sie ein Vierteljahr vorher dem Oberamt die Aufkündigung einzureichen; dann wird verrechnet und von ihnen geleistet, was nach hergebrachter Observanz von ihrem »außer Land ziehenden Vermögen« abzuziehen ist. Sobald sie von allen Schulden rein sind, werden sie mit den Ihrigen von aller Leibeigenschaft frei. Seit 1780 wurden sie überhaupt den leibeigenen christlichen Untertanen gleich behandelt Seit 1799, wo die Leibeigenschaft aufgehoben wurde, fiel in Baden-Durlach auch der Abzug fort. Von der Verlassenschaft der im Lande Gestorbenen oder durch das Land zum Begräbnis geführten wurde der »Todtfall« als Totengeleit erhoben. Baden-Durlach gestattete, daß die Toten am erkauften Platze beerdigt und die im ganzen Unterlande Verstorbenen nach Karlsruhe verbracht werden durften gegen den Todtfall, den das Cameral-Rescript vom 15. März 1715 auf 12 fl. für einen alten Mann, 6 für Ledige über 10 Jahren, 3 für ein männliches Kind, für Weibliche 6, 3 u. 1 fl. 30 kr. festsetzte. Für Arme, die nicht länger im Lände bleiben sollten als 8 Tage, mußte die Judenschaft diese Abgaben entrichten. (Fortsetzung folgt). * 7*