Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 31)
- Language
- German
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96 Die Vorarbeiten für die badische Jüdengesetzgebung. Kärlsrüfier jüdengerichi lind seine Ordnung gewiesen. Die Erläiiterungsverordnung vom 2. April 1753 setzt das Höchstmäß der Strafen äüf 611. fest, und daß ein wegen Zeremonien und dgl. VÖfurteiitef nur dann äh das Öberamt appellieren därf, wenn Pf därtufi kärin *wie gegen ihn nichtig verfahren oder er aus Passion zu hoch bestraft worden sei«. Solche »temperäre PrözPßführPf« Werden vom Amt mit »Willkürlieber Strafe* belegt. Autfi in Zivilsachen unter 10 fl. ist keine Appellation zulässig. Das Jüdengericht darf aber nifcHt selbst exeqüiereh. Für Bädbh-Bäden bestimmt die judenördnüng von il. März 1756, daß innere Streifigkeiten, Zeremonien und Gebräuche betreffend, vom »Örtsariwald«, dem Schultheißen — in wichtigen Bällen unter Zuziehung des Laridfabbiners —־ entschieden werden, die höchste Strafe 6 fl. beträgt, kein ÄpjSeil stäitfihdPt lind Exekution durch die Staatsböamteh erfolgt. In Ziyilstfeitsächen soll der Schultheiß oder Ähwäit zuerst gütlichen Vergleich versuchen. Bei Sachen üritPf50 fj. gilt SPinSchiedsspruch, sobald er »hbmölögiert« ist, öder nicht binnen 10 Tagen Berufung an das Oberanit eingelegt ist. Bei größeren Sächen entscheidet, Wenn nicht in Güte ein Vergleich erfolgt ist, der ordentliche Richter. Inventuren und Erbteilungen werden von dem Jüdehschültheißen (öder Ortsanwalt) mit Zuziehung des Lähdrabbiners rechtsgiltig vörgenommen. Dem Amte ist eine genaue Übersetzung dieser hebräischen Inventarien zu übergeben. Schädigung des fürstlichen Interesses dabei wifd mit empfindlichen Strafen und Haftbarkeit der gesamten jüdenschäft bedroht. Das Äöit wird nur in Konkursen und, söbäld das Interesse des Fürsten öder eines christlichen Untertanen zu Währen ist, sofort eihschfeiten. Bei Verlassenschäften unter 200 fl. ist die Regulierung kostenfrei, sonst werden im Ort 1 Thäler, außerhalb 2 fl. Tagesgebühr erhöben. Die Karlsruher Vorsteher haben von der Regierung am 15. BiÖv. 1788 eine beööhdefö Instfuktiöh genehmigt erhalten,