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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 95

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 95 (sequence 30)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 9S den ein Pfandim Werte von 10-15 fl. genommen und bis zur oberamtlichen Entscheidung bewahrt werden. Von der Strafe erhält die Herrschaft %• ln der ersten Instanz bleibt die Entscheidung dem jüdischen Gerichte, doch ist Appellation an das Oberamt,und von da an den fürstlichen Hofrat innerhalb 10 Tagen gestattet. In eigener Sache (Beleidigung) darf das jüdisehe Gericht ein Pfand nehmen und vor das Amt bringen. Den Rabbinern und Schultheißen war seit 1. Oktober!733 aufgetragen zu »inventieren«, wie es bei Christen und bei Juden tunlich ist. Die Verordnung vom 11. März 1748 bestimmt, daß das jüdische Gericht bei Heiratsgut die Eltern und die verlobten Personen ־»körperlich beschwören« und bei Inventuren und Erbteilungen den Manifestationseid ablegen lassen und dem Oberamt einen glaubwürdigen Ausgleich und Anzeige übergeben soll, wenn einem Ausländer etwas von der Erbschaft zufällt. Am 16. Oktober 1752 wurde verfügt, daß das Judengericht die gewöhnlichen Ehepakten »oder Stores« (iThlÜlÖ) nur errichten dürfe, wenn der »Storesschreiber« vom Oberamt vereidigt und die Ehepakten »Teutsch« verfaßt sind. Auch die Abfertigung einer Witwe nach den Ehepakten und die Verteilung der Erbschaften steht ihm zu. Doch ist Beschwerde an das Oberamt zulässig. ' Es versiegelt die Verlassenschaft, nimmt sie »in< gewöhnliche Sperr«, fertigt Inventur in deutscher Sprache und gesetzlicher Form an und schlägt die Vormünder vor. Ist die Sache »gantmäsig« (Bankerott) oder ein Christ daber interessiert, hat das Oberamt sie zu ordnen. Dieselbe Ver- Ordnung verfügt, daß bei Apellationen das Judengericht nur das Protokoll nebst den Entscheidungsgründen vorzulegen und nur dann persönlich zu erscheinen hat, wenn die Sache verworren verhandelt worden ist. In Polizeisachen gehört die Judenschaft gleich den anderen vor den Magistrat (die fürstliche Polizeideputation), soll aber »an ihren Sabbaten und solennen Festtagen nicht citiert oder mit Arrest belegt werden«. Alle Baden-Durlachischen Orte werden an dieses-

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