Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 94 (sequence 29)
- Language
- German
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94 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. Gehälter wurde 1/2 nach der Schatzung, 1/2 nach den Köpfen, bei anderer Umlage ®/g nach Schatzung und 1/s nach den Köpfen (רא$י בית) ' gezahlt. Hausrat und was nicht zum Verkaufen dient, wird nicht mitgeschätzt, auch bei denen, die bis 500 fl. versteuern, nicht das halbe Haus, worin er wohnt. Im Oberlande reguliert der Sulzburger Rabbiner alle 3 Jahre die Schatzung mit den Vorstehern und Deputierten. Die Familienväter geben ihr Vermögen an, wenn gefordert, unter Eid. Die Karlsruher Gemeinde zählt 350 Seelen und ist die beträchtlichste Gemeinde. Sie besitzt eine vor Kurzem neu hergestellte Synagoge, ein Krankenhaus, eine Wohnung für den Rabbiner, »eigene Metzei« (Metzgerei) und 2 Wirtshäuser, die bei Strafe von 10 Rthlrn. Wein nur an Juden verkaufen dürfen und Ohmgeld1) gleich den Christliehen Wirten zahlen. Diese Wirte werden vom den Vor- Stehern bestellt; die Hebeammen sind von Schutzgeld befreit. Dagegen ist die »Haltung eines eigenen Juden Doctors« als unnötig erachtet worden, Der jüd) Gerichtsbarkeit unterstehen die Sachen, welche mit der Gemeinde und der Religionsyerfaßung in Verbindüng stehen, sowie die oben angezeigten Bestrafungen wegen des Gottesdienstes. Auch Civilstreitigkeiten unter einander werden beim Rabbiner und den Vorgesetzten »jedoch den Landesgesetzen gemäß« ausgemacht. Strafsachen müssen bei Strafe den Öberämtern angezeigt werden. Wer der Zitation vor das rabbinisch e Gericht ohne rechtmäßige Ursache keine Folge leistet, wird in Strafe genommen, und zwar das erstemal mit 1 fl. 30 kr., das zweitemal mit 3 fl., beim drittenmale mit 6 fl. (sind zwischen Herrschaft und Almosen zu teilen). Dazu wird er in der »Schule vor der ganzen Judenschaft als Widerspenstiger ausgerufen«. Während der ersten 8 Tage zahlt er täglich 15 Kr. Dann wird er in den Bann getan und zahlt, bis er Erlaß desselben nachsucht, täglich 30 Kr. Bei Rauf- und Zankhändeln derJ uden soll dem schuldig Erscheinen- ‘) Weinsteuer.