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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 93

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 93 (sequence 28)
Language
German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 93 wohingegen das von de־m Rabbiner und den Vorstehern hiesiger JudenHeit »für sich gemachte Verbot des Zopftragend und Besuchens der maskierten Bälle« als auf kein Gesetz sich 'gründend und die Sittlichkeit keineswegs befördernd, durch ein Reskript (29. Juli 1790 Nr. 6055) aufgehöben wurde. Die .Verfassung der Gemeinde war staatlich geregelt. Je nach der Zahl würden für einen öder mehrere Orte eigene Vorstehet bestellt. So in Löefrach, Müliheim,!bringen und Eichstetten1). Im mittleren Lande in Rastatt, BÜhl, Kippenheim, Ettlingen, Pforzheim. Karlsruhe Hat 4 Vor- Steher und einen Schultheißen, der der erste Vorsteher ist. Diese weltlichen Vorgesetzten werden von der Gemeinde unter amtlicher Aufsicht gewählt und von der Regierung bestätigt. Sie haben mit dem Rabbiner in ceremöhieHeh und sittlichen Sachen eine .»Cognition«. Diese Vorsteher nebst 4—5 gewählten Beisitzern nehriien unter Vorsitz des Landrabbiners alle 3 Jahre eine Schätzung vor, hach welcher die Herrschaftsabgaben, wie das für die Bedürfnisse der Gemeinden Erforderte umgelegt werden. 1770 und 80 haben die Juden im Mählbergischeh (Kippenheim, Ettenheim, Altdort, etc.) sibh von dem »Corpus« der Bäden-Bädehschen Juden trennen und eigene Schatzung vornehmen wollen, doch blieb Bühl der SchätzUngsöft, ari dem die Deputierten auf gemeinschaftliche Kosten zu der vom LahÖräbbiher bestimmten Zeit zusammehkämen. In Baden-Durläch bezw. Karlsruhe wurden (? Mann aus den drei Vermögensklassen (bis oÖÖ, bis 1000 Reichstaler und darüber) dazu gewählt, die dem Rabbiner »Handtreu« geben, daß sie keinem zu Lieb und zu Leid schätzen werden. Wer sich überlastet meint, darf seine Schatzung unter Eid ähgebeh. 179b hätte die Judenschaft vereinbärt, daß als höchste Vermögehssümme 4000, als niedrigste 200 und für Witwen 106 Gülden gelten solle, was auf Beschwerde aufgehoben würde. Jeder sollte nach dem wirklichen Vermögen angelegt werden. Für die *) Daß Sulzburg fehlt, kann nur durch Versehen kommen.

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