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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 92

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 92 (sequence 27)
Language
German
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92 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. Judenalmosen) bestraft. Beschwerden dagegen sind innerhalb 20 Tagen an das Oberamt zu bringen. Die Neuaufgenommenen erhalten den Sitz in der Synagoge und werden in der Reihenfolge nach'Bestimmung des Rabbiners zur Thora gerufen. Zuwiderhandlungen dagegen werden mit einem Reichstaler gebüßt, ebenso das am »Schabbes oder Feiertag aus der Synagoge ohne yorwissen des Rabbiners bleiben, mit 1 fl., Montag und Donnerstag mit y2 fl.« Alles Würfel-, Kartenspielen und Kegeln ist den Juden bei 172 ft: Strafe verboten, nur an halben Feiertagen, bei Hochzeiten, Kindbetterinnen, Aderlässen und Kranken zum Zeitvertreib, der Verlust darf nicht 4 fl. übersteigen, gestattet. Das verspielte Geld wird konfisziert. Verleumdungen und Ehr- Verletzungen werden mit 3 fl. gebüßt. Die unterländische Judenordnung von 1754 sorgt darüber hinaus noch für den. täglichen Gottesdienst. § 3! ordnet in Art. 5 und 29 an «da »nach den jüdischen Ceremonien kein Gottesdienst in ge- »rifigerer Zahl als von 10 Personen, deren keiner unter 13 »Jahren alt sei, gehalten werden soll, der Rabbiner dahin zu »sehen hat, daß ein Jeder der hiesigen Judenschaft — soviel■ »seine Handelsgeschäfte zulassan, die Schule besuchen, auch »wenn er anderswo beschäftigt ist, einen anderen in seinem »Namen, doch nipht unter 13 Jahren — schicken möge »und derjenige, so solches Übertritt, u m 2/ג Pfund »W achs, davon de r W ert des halbe n T ei 1 e s »der Herrsch aftskasse u n d des a nd e r e n »halbe n Teil es dem Juden a 1 m o s e n zu- »kommt, gestraft werde.« Neben dem Rabbiner darf die Gemeinde (die VO ist ja zuerst nur für Karlsruhe bestimmt) ejnen Voreiliger,: Büttel oder Schulklöpper, Spitalpfleger, Schächter, Krankeny/ärter, und 2—3 ledige Studenten oder Hausschulmeister halten. 1799 hatte das Oberamt Karlsruhe (22. Februar) das Verbot der Hazardspiele, Lotto inbegriffen, bestätigt, jedoch Billardsipiel um eine Tasse und das Partiegeld erlaubt,

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