Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 91 (sequence 26)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 91 bestraft; die Aufgenommenen gehen des Schutzes verlustig. Die Judenordnung der Markgräfin Franciska Sibilla Augusta vorn 1 August 1714 (und die Bestätigung derselben durch den Markgrafen Ludwig Georg 15. Febr. 1746), Artikel 4, hat für Baden-Baden das Vermögen eines Aufzunehmenden auf mindestens 1000 Gülden Handelsvermögen und die Mittel zum Bau einer eigenen Wohnung festgesetzt. Diese Bestimmung war 1800 noch in Kraft. Im § 31 wendet sich Holz mann zu der Stellung des Staates zu den Juden. Sie haben trotz des eingeschränkten Schutzes Glaubens- und Gewissensfreiheit, dürfen ihre Religion und deren Gebräuche üben, und auch Gemeindeverfassung und Gerichtsbarkeit sind ihnen eingeräümt. Die ganze Judenschaft des Landes ist gleichsam in zwei Kirchspiele eingeteilt. Die 3 oberländischen Oberämter Roetteln, Badenweiler, Hochberg bilden das Rabbinat Sulzburg. Die Judenschaft der mittleren Markgrafschaft, die Oberämter Ober- und Unter-Mahlberg, Staufenberg, Yberg, Eberstein, Rastatt und Ettlingen, nebst der des Unterlandes, Karlsruhe, Durlach, Pforzheim, Stein, Münzesheim, stehen unter dem Oberlandesrabbiner in Karlsruhe. Diese Rabbiner werden von der betreffenden Judenschaft selbst gewählt, müssen aber unter obrigkeitlicher Aufsicht geprüft und' von der Herrschaft bestätigt werden. Die übrigen zum Gottesdienst erforderlichen Diener, »Vorsinger, Schächter, Spitalmeister, Schulklöpper« usw., werden auf Kosten der Gemeinden angestellt, nachdem die Ämter Herkunft und Wandel untersucht und den nachgesuchten Schutz bewilligt haben. Das ist jedoch nur Gewohnheitsrecht, die betreffenden Ordnungen von 1727 und 1754 bestimmendarüber nichts. In Baden-Durlach ist seit 1727 geltend, daß den Anordnungen des Rabbiners bezüglich der Ceremonien beim Gottesdienste »wie es anderer Orten gebräuchlich« nachgekommen werden muß. Verfehlungen werden von dem Rabbiner und dem Judenvorsteher mit »willkührlicher« Strafe bis auf 10 fl. (1/2 für die Herrschaft und 1/2 für das