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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 90

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 90 (sequence 25)
Language
German
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90 Die Vorarbeiten für die badische Jüdengesetzgebung. sollen. Der Schutz wurde auf die Kinder nicht vererbt. Diese mußten darum »supplicieren«. Die Herrschaft konnte ihn auch verweigern. Für Baden-Baden wurde 30. Mai 1687 verordnet, daß verheiratete Kihder, die bei den Eltern wohnen, ohne Schutz erlangt zu haben, nicht geduldet werden sollen. In Baden-Durlach galt seit 23. Januar 1747, daß sie hoffen durften, ein Kind in Schutz zu bringen1). Die Karlsruher Judenordnung vom 16. Okt 1752 nennt es (Art. 24) »bloße Gnade, ob Einem der Schutzjudenkinder Schutz gegeben wer״ den wolle.« Eine Tochter erhielt ihn nur, wenn kein Bruder ihn bekommen hatte. Noch Karl Friedrichs Instruktion an den Hofrat 28, vom Juli 1799, Artikel 94, gibt den Juden den Trost, daß das vom Vater ausgewählte Kind — ohne Wahl der älteste Sohn — an ihrem Wohnorte den Schutz erhalte, ohne daß jedoch Serenissimo dadurch die Hände' gebunden sind, wenn ein solches Kind durch sein Betragen dieser Gnade sich unwürdig gemacht hätte, ein anderes an dessen Stätte mit dem Schutze nach Belieben begnadigen zu können. Nach der unterländischen Jüdenordnung v. 16. Oktober 1752 mußte der älteste Sohn nebst seiner Frau, »mit fei erlichem Judeneide« beschwören, daß er ein wirkliches Vermögen von wenigstens 1500 Gülden habe. Heiratet eine Tochter einen Fremden, so müssen es wenigstens 2000 sein. »Zu diesem Vermögen dürfen keine der bisher übli- »eben oder etwa künftig noch zum gemeinen Judenschafts- »wesen verordneten Prästationen als worunter auch die »Ankaufung eines Sessels in der Synagoge und dergleichen zu ' »verstehen, mit eingerechnet werden.« Haben die Juden- Vorsteher darüber falsch berichtet, werden sie mit 200 Gulden 1) Die gedruckte Verordnung Karlsruhe, 13. Febr. 1745, welche die Obervormundschaft und Landesadministration erlassen hatte, rät in § 12 den Eltern; —־ da nur einem Kinde die Gnade des Schutzes zuteil wird — ihre Kinder, sobald Alter und Kräfte es zulasseri, bei Anderen unterzubringen.

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