Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 89 (sequence 24)
- Language
- German
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Die Vorarbeiten, für die badische Judengesetzgebung. 89 boten und nur Wandeln durch das Land gegen Geleit erlaubt ist. 1712 waren ihnen nur die Dörfer verboten, das Erbauen modelmäßiger Häuser in den Städten Ensbach, Pforzheim und Mühlburg gestattet worden. Das waren Wiederholungen der alten Landesordnungen von 1622 und 1654, die erneut wurden, ohne daß man ihnen nachlebte. So wurde 1715 bei der Erbauung Karlsruhes den Juden das Errichten einer Synagoge gestattet, das Erbauen und der Besitz eigener Häuser zur Bedingung gemacht. Ebensowenig wurde in Baden-Baden die Verordnung vom 2. Januar 1568, welche die Juden aus dem Lande bannte, beachtet• Durch den Schutz erhielten sie weder für sich Bürgerrechte noch für ihre Kinder das Indigenat. Sie waren im Staate geduldete Untertanen, die zwar dessen Schutz genossen, aber nicht Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft sind. »Ihre Duldüng ist die eingeschränkte, unvollkommene und von der bloßen Gnade des Fürsten abhängige Tolerantia minus plena, imperfecta,limitata et gratiosa«. Dadurch, daß Artikel 20 des Schutzbriefes die vierteljährige Kündigung des Schutzes vorsah, waren sie schlechter gestellt als sonstige Hintersassen. Die zeitweilige (für 3 Jahre) Schutzannahme wurde ersetzt in B. Baden durch die Bestimmung, daß die 'Fortdauer »bloß von ihrem Wohlerhalten und Entrichtung der herrschädlichen Abgaben« abhängig sei. B. Durlach hat solche Einschänkungen weder in der Judenordnung vom 21. Aug. 1727 noch in den Karlsruher Bestimmungen, die allgemein unterländische geworden sind. Daß der Bankerotteur nach der Ordnung vom 16. Oktober 1757 des Schutzes yerlpstig geht, fortgewiesen und in den Bann getan wird, bis die sämtlichen i n l a n d i s c h e n Kreditoren befriedigt sind, wurde in der Generalverordung vom 11. Nov. 1767 erneut, 11. Dec. 1773 auf Baden-Baden ausgedehnt, durch Reskript 22. Juli 1800 HR. Nr. 6453 als unbillig und unausführbar aufgehoben und dafür verordnet, daß sie nach gleichem Gesetze mit den christlichen Untertanen gerichtet werden