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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 88

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 88 (sequence 23)
Language
German
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88 Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung. 25 Paragraphen der historischen Übersicht, die nun felgt, dürfte ein kurzer Auszug noch jetzt \ron Wept sein. Die Juden hatten bei den Römern auch nach Einführung des Christentums Religionsfreiheit und alle bürgerlichen Rechte, die freilich aus mißverstandenem un(d unchristlich geübtem Religionseifer immer mehr eingeschränkt wurden, bis schließlich die Juden unter die niedrigsten und schlechtesten Menschen gerechnet und ihre Religion für eine^ teuflische Sekte angesehen wurde. Von den nordischen Eroberern wurden sie noch schlechter behandelt. Den Beleg gibt Lex Wjsigothprum. ln Deutschland genossen sie anfangs als Leibeigene des Kaisers seinen besonderen Schutz, wofür sie als Regale galten und eine Geld- oder Kronensteuer leisteten. Später wurde Judenhalten Recht der Landeshoheit, und ihre Existenz wurde nur als »Quelle' der Finanzvermehrung<< betrachtet In Baden wurden sie s£hon in sehr frühen Zeiten aufgenommen. 1577 wurde für Bäden-Durlach ihre Austreibung beschlossen, sobald ihr Schutz zu Ende ist. Markgraf Georg Friede rieh ordnete in seinem Testamente vom 17. Noyember 1615 Artic. 32 an, daß die Juden aus allen badischen Landen ausgetrieben werden und nie wieder Aufnahme finden sollen. Die Landes- Ordnung des Markgrafen Karl Wilhelm von Baden-Durlach vom 12. März 1715 bestimmt (Teil VUr 6. Titel), daß den Juden Wohnen und Kontrahieren mit den Untertanen verdieselbe». Auf nähere Erkundigung erklärt Dohm das dahin: z, B. sind Ephraim und Itzig als Bankiers in derselben Kategorie, wie Spliltgerber, Schütz, u. s. i; mithin genießen sie auch gleiche Rechte bezüglich der Lasten und Beiträge zu den Staatsbedürfnissen, als der persönlichen Freiheiten und deren Anwendung auf ihre Kinder, ihren Handel, Gewerbe und sämtliches Vermögen. Die solche Conzession nicht haben, »erlägen auch dorten noch unter dem fast unerhörten Druck unzähliger Beschwerden, Abgaben und Kränkungen« (gastadt 30. Januar 1799). Dohm verschafft ihm später eine Abschrift des Reglements ^fir die Judenschaft in den königl. preußischen Staaten vom 17. April 1750 und die Ritüalgesetze der Juden von'Mendelssohn.

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