Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 84

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Die Vorarbeiten für die badische Judengesetzgebung in den Edikten 1807 - 1809
Date
1908-01-01
Page
Seite 84 (sequence 19)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2829132-2829811-2829813-2846428--35941-2846543
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

/ 84 Öle Vorarbeiten "für die badische judengesetzgebung. r ä t i s c 1ו e n O e r ü c h äbiegen oder verbergen!könnten.« (Die zweite Sehauptiirig läßt die erste als ebensowenig berechtigt erscheinen.) Die Jüdenkinder würden nicht gleicheii Fortschritt halten können wegen der SäbbatKe und Pesttage. Ls sei eine arge Überlastung der Lehrer, daher sollten sie entschädigt werden. Wo vielewönneh,׳ miögetv sie gegen Entgelt ihre Kinder von den Lehrern vorbereiten lassen. Die vorhandenen .Anstalten genügeri, um jüdische Lefirär in ihnen äuszubilÜeri. Wieder vergingen einige Jahre, bevor Umfragen von den Ämtern und Juden beantwortet wären. Die Juden erklären sich zumeist damit zufrieden, daß ihte Kinder die christlichen Schulen besuchen; nur fördern sie ändere Lesebücher, und daß der Religiohsuhterrieht gesondert bleibe. Das Öberamt Roetteln hatte (5. August 179S) nur die Löerraciier und Tfiumringer Jüdeh, aber nicht die in Kirchen Befragen können,, "weil die Gegend seit April durch die französischen Vorposten eng eingescHlÖssen ist, »und wir können dieser Klasse von Leuten umso weniger änräten, durch die Vorposten sich zu schleichen, als das französische Militär besonders auf die Juden mißtrauisch ist und schön einige als Spione eingezogon hat«. Karlsruhe lehnt 6. August 1799, unterschrieben Jakob Hirsch und Isaäc Ettlinger, die Errichtung einer Schule ab. Die Kinder würden vom 6. bis nach zurückgelegtem 13. Jahre vor- und nachmittags in den Religionsgrundsätzen unterrichtet und haben »also zur Besüchuhg der Schulahstälten keine weitere Zeit«. Im Lesen, Rechnen und Schreiben lassen sie die Kinder privatim unterrichten. Sollte äbier ein Kind »Genie« haben, behalten sie es sich vor, es am öffentlichen Unterricht teilnehmen zu lassen. Das Recht zum Güterkäuf nehmen sie, wie die Regierung es ähbietet, dänkeirid an. Mit dem Schutzgeld soll es beim Alten belassen werden. Das Amt ist für eine bessere Schulänstält, bbschön die Malerische und Frädelische Stiftung Hiebt dafür verwändet werden können, weil die Witwe nie

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.