Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 19)
- Language
- German
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Josef Köhlers Darstellung des talmudi'schen Rechtes. 55 setzt wurde, das Skonto ebenso zulässig ist wie bei der Miete. Daher heißt es in der Tosefta B. mezia VI, 12: »Wenn jemand einen Kauf abschließt unter der Bedingung, erst nach Ablauf von 12 Monaten zu zahlen, darf der Verkäufer ihm sagen: zahle sofort eine geringere Summe, ohne zu befürchten, daß das Wucher sei«1). ln das Kapitel »Zinsennehmen« gehören mehrere Be- Stimmungen des Kapitels »Termingeschäft«. Eine dieser Bestimmungen lautet folgendermaßen: »Es ist aber statthaft, künftigen Weizen zum jetzigen Marktpreis gegen bares Geld zu kaufen; es ist auch statthäft, den nunmehr vorhandenen Weizen wieder zu verkaufen und den Kaufpreis in der Art zu verrechnen, daß man Wein kauft, aber nur, wenn der andere solchen Wein besitzt. Verrechnung steht nicht der Barzahlung gleich, weil sie nicht die gleiche Verkehrskraft gibt wie bares Geld.« Das ist die von R. Oschija tradierte Baraitha B. mezia 63a. Daraus nun, daß die Baraitha gestattet, für die gekaufte Ware eine andere zu liefern, schließt R. Jannai, daß, da einmal die Lieferung der gekauften Ware in natura nicht notwendig ist, es sich gleich bleibt, ob der Ersatz in einer anderen Ware oder in Geld besteht: »was ist der Unterschied zwischen Ware und ihrem Wert in Geld«2), während nach Rab Zahlung in Geld nicht gestattet ist, offenbar deshalb, weil, wie die Kommentatoren erklären, bei der ganzen Transaktion nur Geld in Verkehr kommt was wie Wucher aussieht. Rezipiert wird ausdrücklich die Ansicht R. Jannais3). Undenkbar aber ist es, daß es R. Jannai eingefallen wäre, aus der Baraitha zu schließen, daß »auch der Kauf הלוקח מקח מחבירו על מנת שית; לו מיכן ועד שנים עשר חודש, ף רשאי שיאמר לו תן לי מיד בפחות ואינו חושש משום ריבית. Vgl. auch daselbst 11. 2) מה לי הן מה לי ד מ י ד, ן. 3) 65 b: die Halacha bleibt wie R. Jannai והיל כתא כר׳ ינאי.