Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829811-2829813-2846425--35898-2846502- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. 43 übrig, und da der zweite Zeuge ohne den ersteh nichts wirken konnte, so ist mithin seine Erklärung ohne Bedäuiung und daher sein Eid straflos.« In demselben Zusammenhänge führt Köhler weiter aus: »In gewissen Fällen, so wenn es sich um Geld handelt, kann auch ein einzelner Zeuge wesentlich sein, indem auf Grund dieses Zeugnisses der Kläger zum Eid zugelassen wird. Daher ist hier bereits der eine Zeuge, wenn er das Zeugnis abschwört, zu bestrafen, vorausgesetzt, daß der Kläger in der Lage gewesen wäre, zu schwören, usw. Vgl Scheb. S. 713 ff. 741.« Diese Ausführung ist doppelt unrichtig. 1. Der biblischtalmudische Eid ist, mit Ausnahme von einigen besonderen Fällen, wo die Umstände der Behauptung des Klägers eine größere Wahrscheinlichkeit verleihen, Reinigungseid, den der Beklagte schwört1). Das kennt auch Köhler an einer anderen Stelle seines Buches2). 2. Die Haupt- und Grundbedingung für den Zeugeneid ist die Forderung, daß durch die Verweigerung der Aussage einem dritten ein Geldschaden zugefügt wird3). Die Aussage eines einzelnen Zeugen ist im Zivilprozeß nur insofern von Bedeutung, als durch sie dem Beklagten der Reinigungseid auferlegt wird, was auf die bloße Verdächtigung des Klägers hin nicht geschieht Hat nun ein einzelner Zeuge seine Aussage abgeschworen, so hat er dadurch dem Kläger nicht sicher einen Geldschaden verursacht, da der Beklagte den Reinigungseid hätte leisten können. Und selbst in dem Falle, wo der Beklagte wegen Verdächtigseins zum Eide nicht zugelassen, in welchem Falle der Eid dem Kläger zuerkannt wird, ent- ף Mischnah Schebuoth44b:כל הנשבעין שבתורה נשבעין ולא. משלמין. 2) S. 49. 3) Schebuoth 33b: תנו רבנן מנין שאין הכתוב מדבר אלא בתביעת אואין (או . . . אס ונאמר (Lev. V, 1 f.) ממון רי אליעזר אומר נאמר כאן אואין מה להלן אינו מדבר אלא בתביעת ממון אף! כאן אינו (das. 20 f.) להלן מדבר אלא בתביעת ממון. Vgl. das. 33a, 34a, 35a.