Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 42 (sequence 6)
- Language
- German
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42 Josef Kolliers Darstellung des talmüdischeti Rechtes. Diese Tatsache und das Exzeptioneile des Depositen- und Zeugeneides kennt nun Köhler nicht, und er nimmt an, daß nach taimudischem Recht in diesen Fällen ganzliehe Straflosigkeit eintritt. Öaher glaubt er folgendes schreiben zu dürfen: »Es werden Beispiele herangezogen, die nicht aus dem gesunden Leben stammen, sondern oft die Ausgeburt eines die größten Sonderlichkeiten absuchenden Geistes sind, so daß eine gewisse Freude des Scharfsinns darin besteht, möglichst zu Ergebnissen zu gelangen, die dem Verstände des Lebens wenig annehmbar sind und durch ihre Kühnheit und Fremdartigkeit verblüffen. Ein Beispiel ist die Erörterung über die Bestrafung des falschen Zeugnisses. Das falsche Zeugnis besteht darin, daß jemand beschwört, von einer Sache nichts zu wissen, es wird bestr^aft^ wenn das richtige Zeugnis von juristischer Wirksamkeit gewesen wäre, und dazu gehört regelmäßig die Aussage zweier Zeugen. Wie nun, wenn solche zwei Zeugen eidlich fälsch erklären, nichts zu wissen? — Man sollte annehmen, daß dann beide wegen Meineids zu bestrafen sind. Die Rechtslehrer:des;Talmud aber nehmen dies nur in dem Falle an* wenn beide ihre Erklärung gleichzeitig abgegeben haben oder wenigstens in solcher Zeitnähe? daß der Satz des zweiten begann, bevor der Satz des ersten vollendet war; denn, sagen sie, wenn der eine Zeuge die Sache abgeschworen hat, so bleibt nur noch der andere Rabs normgebende (Niddah 24 b, Bechoroth 49 b), *für die Praxis nicht?״n Betracht kommen. Daß der Talmud die Ansicht Rabs rezipiert, zeigt sich auch äußerlich darin, daß die betreffende Debatte und zugleich der ganze Traktat Schebuoth mit einem der Ansicht Rabs entsprechenden Ausspruch R. EIeasars abgeschlossen wird. Was nun beim Depositeneid der Fall ist, gilt selbstverständlich auch von dem in bezug auf Grundbedingung und Folgen gleichen Zeugeneid, was übrigens Schebuoth 25b ausdrücklich gesägt wird: יו& לשבועה בעולם&, vgl; Raschi und auch die vorhergehende Erörterung.