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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 41

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 41 (sequence 5)
Language
German
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Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes, 41 ln den Stellen aus Köhlers Buch sind die S p e rrungen sämtlich von mir gemacht. Das biblisch-talmudische Recht unterscheidet vier Arten von falschem Eid. 1. Der eigentliche falsche Eid: Abschwören einer Tat, Unterlassung einer Handlung, zu der man sich durch Schwur verpflichtet. (Verletzung des assertorischen- und Versprechungseides.) 2. Der nichtige (unnütze) Eid, der darin besteht, daß a) jemand das Gegenteil einer offenkundigen, jedermann bekannten Tatsache oder diese selbst beschwört, b) daß jemand sich durch Schwur zu einer Hand- Jung verpflichtet, die entweder infolge der Naturgesetze unausführbar oder von der Thora verboten ist. 3. Der Depositeneid, Abschwören eines Depositums. 4. Der Zeugeneid, d. h. wenn Zeugen die Kenntnis von Tatsachen abschwören, die das Interesse eines dritten fördern können. Depositen- und Zeugeneid unterscheiden sich von dem falschen und dem nichtigen Eid dadurch; daß bei dem ersteren auch im Fälle der b e w u ß t e n Übertretung das vorgeschriebene Sühnopfer dargebracht wird, was bei den letzteren — wie überhaupt bei bewußter Übertretung eines Verbotes — nicht der Fall ist. Diese Ausnahmestellung des Depositen- und Zeugeneides ist von dem Eintreffen gewisset Umstände und Bedingungen abhängig; fehlen diese, so entfallen auch die Folgen des falschen Depositen- und Zeugeneides1). Straflos sind aber der Depositar und die Zeugen auch in diesem Falle nichts sondem sie werden mit der auf falschen Eid, als Übertretung eines Verbotes, gesetzten Strafe der Geißelung bestraft2). ג) Vgl. Schebuoth 19b f., 25 a, 29a, 30 a f., 36b f. In zusammenhängender Darstellung bei Maimonides, Mischneh-Thora, Sehebuoth 1. a) Bezüglich des Depositeneides vgl. Schebuoth 49 b. Die gegenteilige Ansicht Samuels kann nach dem Kanon: »in Kontroversen zwischen Rab und Samuel, religiöse Fragen betreffend, ist die Ansicht

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