Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 52 (1908)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
- Date
- 1908-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 3)
- Language
- German
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Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. 39 vorzuheben; nur das eine sei gesagt: Köhlers Buch wird auch von den Kennern des talmudischen Rechtes aus der Ürquelle nicht ohne Gewinn benützt werden. Köhlers '׳Darstellung des talmudischen Rechtes ist aber nicht frei von Mängeln, die zum Teil vorn Verfasser selbst hervörgehöben werden. In den bisherigen Beäfbeitungän überwiegt das K o n k 'ret e. Köhler geht im A b s t r äh i e f e n zu weit. Die früheren Darsteller waren T ä 1 m udisten und zu wenig Juristen, Köhler ist nur Jürist und zu wenig T a 1 m u d i s t. Daher konnte Köhler sich entschließen, seine Dar־־ Stellung auf den b ä b y 1 ö n i s che n T a 1 m u d zu beschränken und das ganze übrige t a 1 m u d i sch e Schrifttum links liegen zu lassen. Wenn Köhler dafür eine Erklärung schuldig zu sein glaubt, daß er das spätere rabbinische Recht nicht aufgenommen hat, so erblicken wir gerade in dieser Ünterlässung einen Vorzug, ja eine unerläßliche Bedingung für eifte Darstellung des t a 1 m udi sehen Rechtes. Denn die ausgezeichneten Arbeiten Fässels und Duschaks sind nur deshalb für die r e chtsve rgl ei che n de W i s sen sc hä ft unbrauchbar, weil sie späträbbinisches Recht enthalten1). Aber die talm'u d i's c h e Literatur: Toseftä, Mechilta, Sifrä, Sifre und der jerusalemische Talmud können für eine Därstellüng des talmudischen Rechtes nicht ohne Schaden vernachlässigt werden. Diese Werke enthalten nicht bloß neues Rechtsmatefial, das im babylonischen Talmud nicht vorkommt, sondern tragen auch viel zum Verständnis des letzteren bei. Und selbst der babylonische Talmud ist nicht ganz berücksichtigt worden, weil er noch nicht vollständig übersetzt ist und Köhler »eine solche Kenntnis der Spräche, 1J Es werden daher aus diesen und ähnlichen Arbeiten Rechtsbestimmungen als taimudische angeführt, die in Wirklichkeit den späten und spätesten Dezisören angeboren. Vgl. D. H. Müller, Semiticall, S.25und Anm.3; Aptowitzer, Beiträge zur mosaischem Rezeption im armenischen Recht, S. 1, 20.