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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1908-01-01 · Heft 1 · p. Seite 38

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
52 (1908)
Issue
Heft 1
Article
Josef Kohlers Darstellung des talmudischen Rechtes
Date
1908-01-01
Page
Seite 38 (sequence 2)
Language
German
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38 Josef Köhlers Darstellung des talmudischen Rechtes. das mosaisch-talmudische Recht Selbst die M eiste rwerke dieser Literatur sind trotz ihrer Vorzüglichkeit an sich deshalb für die rechtsgeschichtliche Wissenschaft von geringerer Brauchbarkeit, weil sie mehr das Einzelne, als das Allgemeine behandeln, nicht so sehr das talmudische Recht, als vielmehr die talmudischen Rechtsbestimmungen darstellen; weil sie — größtenteils — es unterlassen, das Besondere auf das Allgemeine zurückzuführe^ aus den einzelnen Bestimmungen das Prinzip, aus den einzelnen Sät z u n geh das gerheinsärhe G r ü h dgesetz abzuleiten und präzise zu formulieren. Die rechtshistorische Wissenschaft wird daher eine Neubearbeitung des tälmüdischen Rechtes nach den Prinzipien der modernen Rechtswissenschaft freudig begrüßen. Eine solche Neubearbeitung des falmudrechtes liegt nun vor in Josef Köhlers, des bekannten Berliner Rechtslehrers, Dar s t e 11 u ng de st a Im u d i s chen Rechtes, in A. Göldschihidts 3>wissehächaftlichef Sektion des Babylonischen Talmuds«1). Über die Veranlassung zu dieser seiner Arbeit berichtet Köhler : »Der Aufforderung des Herausgebers und Übersetzers des vorliegenden'• Werkes/ eine juristische Darstellung des im Talmud enthaltenen Rechtsstöffes nach den Grundsätzen der heutigen Wissenschaft zu geben,komrfte ich mit Vergnügen nach, da es sich um ein ebenso geschichtlich interessantes als juristisch bedeutsames Werk des fnensehliehen Geistes handelt, und die vergleichende Rechtswissen־ schaft ohne genaue Kenntnis dieses Rechtes eine mächtige Lücke böte.« Daß Köhlers Darstellung des talmudischen Rechts, was die w i s s e n s c h af 11 i che M'eth 0 de betrifft, eine bödeutende Leistung ist, ist ja vöräüszüsetzeh. Es ist daher Überflüssig, die Vorzüge des Köhierschen Büches im Einzelnen her- : Sonderabruek, 56. S. gr. 4; auch in derv »Zeitschrift für: vergleichende Rechtswissenschaft«, XX, 2. Heft.

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