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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1894-01-01 · Heft 1 · p. Seite 42

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
39 (1894-1895)
Issue
Heft 1
Article
Die Schuldennoth der Gemeinde Posen während des Rabbinates R. Isak b. Abrahams (1668-1685)
Date
1894-01-01
Page
Seite 42 (sequence 15)
Language
German
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42 Die Schuldennoth der Gemeinde Posen. den Bau in Angriff zu nehmen; ein Strafgeld von 10 Thalern sollte jedem Vorsteher unnachsichtlich auf erlegt werden, wenn der Beschluss nicht zur Ausführung käme. Wenn in dieser Nothiage alle Gläubiger, Adelige und Bürger, Geistliche und Laien, auf Eintreibung ihrer Forderungen, bestanden, dann war die Gemeinde verloren. Es war nicht daran zu denken, dass man, so von allen Seiten bedrängt und eingeengt, die Mittel finden werde, die furchtbare Schuldenlast abzutragen. In ihrer Verzweiflung wandten sich die Vorsteher an König Michael, der gleich nach seiner Thronbesteigung die Privilegien seiner jüdischen Unterthanen am 5. November 1669 von Krakau aus bestätigt hatte1). Sie hatten keine Fehlbitte gethan; am 26. Mai 1671 unterzeichnet© der König zu Warschau den Gnadenbrief, der der ungllickliehen Gemeinde von Posen ein Schuldeumoratorium für ein Jahr und sechs Wochen gewährte2). Es war wie eine Erlösung aus Todesgefahr, als der Schtadlan von Posen, Salomo b. Jacob, genannt Jacobowicz, vor die Behörde von Posen hintrat, um das mit der Unterschrift des Königs und dem Siegel der Reichskanzlei versehene Moratorium behufs gerichtlicher Eintragung vorzulegen. König Michael hatte die Juden und ihre Güter in seinen Schutz genommen, ihnen Handelsfreiheit und Freizügigkeit im ganzen Reiche gewährt und eine Er- Streckung ihrer Schuldtermine auf ein Jahr und sechs Wochen bewilligt, innerhalb deren kein Gläubiger, die Adeligen ausgenommen, seine Forderungen an die Posener Juden anhängig machen oder gar eintreiben darf. Aber es war doch nur eine Galgenfrist, die man vor sich hatte. Die härtesten Gläubiger, den Adel, Tomanieky voran, war man nicht losgeworden; seit Sigismund des III. Zeiten (1586—1632), der am 3. Juli 1592 den Juden in Fraustadt das Recht, Häuser zu kaufen, weg nimmt3) und am 12. September 1594 den Jahrmarkt von Exin zu beziehen verbietet4), war kein Moratorium für Juden gegen den Adel wirksam. Schon wurden Drohungen laut, dass man die Synagogen sperren und den Juden wegnehmen, ja dass man den Friedhof und das Recht, ihre Todten daselbst zu bestatten, ihnen entziehen werde5).!) Perles a. a. 0. 152. 2) S. Anhang 3. 3) Wuttke, Städtebuch des Landes Posen p. 110, Ko. CXXXII. 4) Ib. No. CXXXIII, 5) Nach dem Briefe B. Mose Zacuts s. Anhang 6.

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