Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 51

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 1
Article
[Rezension]
Date
1892-01-01
Page
Seite 51 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2829132-2829640-2829642-2844959--24608-2845012
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Besprechungen und Anzeigen. 51 herechtigung bei den Amtsleuteu der betreffenden Parochieen Recht gesucht and gefunden hätten, und als ob erst seit den Judeniuorden während des zweiten Kreuzzuges der Judenschaft nach und nach mit der zunehmenden Tendenz, sie von der christlichen Bürgerschaft abzusondern, ein eximierter Gerichtsstand aufgezwungen worden wäre. Nichts aber kann schiefer und falscher sein als eine solche Anschauung. Was würde z. B. Herr Honig er dazu sagen, wenn er über tausend Jahre des selbigen Weges gefahren käme und in jener hoffentlich glückseligeren Zeit einen Eechtshistoriker fände, der &3tvotdtajg aus dem Umstande, dass heute Juden und Katholiken gleichmässig ihre Ehen von dem Standesbeamten beurkunden lassen, den Schluss ziehen wollte, dass die Juden und Katholiken des neunzehnten Jahrhunderts auf ihr besonderes rabbinisches und canonisches Eherecht verzichtet hätten. Nein; jeder, der die ־Geschichte des jüdischen Hechtes aus den Quellen kennt, wird ihm bezeugen, dass kein Kölner Jude des zehnten, elften oder zwölften Jahrhunderts in dem Irrthum befangen war, dass ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und seinem Glaubensgenossen rechtskräftig werden könne durch eine lateinische Nbtis, welche die Amtleute von St. Laurenz oder wo immer in ihre Bücher schrieben. In den Tagen, in denen durch R. Leontin b. Meir ha-Colien, durch die ״Leuchte des Exils“ Rabbenu Gerschom, durch den ״grossen“ R. Simeon b. Isaak b. Abun — den beiläufig Herr Bresslau erst jüngst in rührender Ahnungslosigkeit mit seinem jungeren und ungleich grösseren Zeitgenossen Rase hi zusammengeworfen hat l) — und durch eine Reihe anderer nicht minder berühmter Männer die rabbinisclie Gelehrsamkeit in Deutschland in der höchsten Blüthe stand, gab es in Köln, Mainz, Metz, Regensburg, Speier, Worms u. s. w. entschieden kein einziges Gemeindemitglied, das nicht wusste, wie streng verpönt es sei, bei einem nichtjüdisehen Gericht in rein jüdischen Angelegenheiten Recht zu suchen. Wohl aber ging damals jeder Jude, weil er ein guter und friedlicher Bürger und der Obrigkeit gehorsam war, nach Gesetz und Brauch seines Wohnortes zu den Amtleuten und liess von ihnen, so wie es ihr Gesetz vorschrieb, das Rechtsgeschäft, das für ihn ohnehin bereits verbindlich war, in die Register eintragen, um demselben die officielle Anerkennung für die Sphäre des bürgerlichen Lebens zu verschaffen. Und genau diesem Yerhältniss entsprechen die Worte, die wir in der hebräischen Urkunde (S. 82) lesen: ״Was wir [die Unterzeichneten] genau wissen“, heisste3 dort, v ״haben wir zum Beweise niedergeschrieben. Zugleich haben wrir unser Zeugniss den Christen, die Amt von St. Laurenz genannt werden, übergeben, damit sie in ihrer [lateinischen] Schrift es vermerken, dass auch nach dem bei ihnen geltenden Rechte das [erwähnte] Grundstück den [genannten] beiden Brüdern gehört.“ Aus den von Herrn Honiger zusammengetragenen Thatsachen kann demnach nur ein einziger Schluss gezogen worden, nämlich der, dass hei den Amtsleuten der guten Stadt Köln die Rechtskunde — ebenso wie zugestandenermaassen die Kunst knapper stilistischer Anschreinung2) ־— in allmählicher Zunahme begriffen war, und dass erst um 1280 die Amts- 1) Bd. II. der Quellen zur Geschichte der Juden in Dtschl., S. XV. im Text und in der Anm. 10. Wer malt sich dag starre Entsetzen der zünftigen Herren aus, wenn jemand z. B. etwa Otto von Bamberg und Otto von Frei sing durcheinander geworfen hätte. Dann wäre am Ende auch zur Ehre der deutschen Geschichtsschreibung angenommen worden, dass einer solchen Verwechselung selbstverständlich mp ein ״theologisch Yorgebildeter jüdischer Historiker*• fähig wäre. 2) Publicationen der Gesellsch. f. rhein. Gescliichtskunde I, Vorbemerkung S. 4. 4*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.