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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1892-01-01 · Heft 1 · p. Seite 5

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
37 (1892-1893)
Issue
Heft 1
Article
Das Sikarikon-Gesetz
Date
1892-01-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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Das Sikarikon-G-esetz. 5 Wirkung cler für diese getroffenen .Bestimmung fern war; er spricht daher von dieser Bestimmung als von einer vergangenen: לא היה סיקריקון ביהודה- Der Tradent der Halacha in der Tosefta hingegen stand jener Zeit zum mindesten noch so nahe, dass die Wirkung jenes Gesetzes aus der Praxis noch nicht völlig geschwunden war; er spricht daher davon alö von einem noch gegenwärtigen: ארץ יהודה אין בה משום סיקריקון. Zur Zeit der Abfassung der Mischna herrschten im Allgemeinen geordnete Zustände, und die Präge über Anwendung dieses auch sonst längst ausser Uebung gekommenen Gesetzes auch auf die nach dem Kriege Getödteten hatte daher keine actuelle Bedeutung mehr. Die Mischna spricht daher auch davon gar nicht oder nur andeutungsweise, während der Tradent der Halacha in der Tosefta von seinem zeitlichen Standpunkte es für nöthig findet auch von den הרוגים שגהרנו מן ממלחמה ואילך zu handeln und auch den Grund für die gesetzliche Scheidung der im Kriege Getödteten anzugeben מפני יישוב המדינה» Die Priorität und Originalität der Version der Tosefta zeigt sich aber auch in einer wesentlichen halachisehen Differenz zwischen Mischna und Tosefta, und zwar bei der Frage der Giltigkeit des Kaufes eines sikarikisc-hen Gutes im Falle der erfolgten Zustimmung des rechtlichen Eigenthümers, ob nämlich diese dem Kaufe voran gehen oder nachfolgen müsse. Nach der Mischna muss analog einer angeführten eherechtlichen Be- Stimmung die Zustimmung des legalen Eigenthümers dem Kaufe aus der Hand des Sikarikers voran gehen, während eine spätere Zustimmung den vorangegangenen Abschluss des ungiltigen Kaufes nicht nachträglich zu legalisiren vermag. Nach der Tosefta lautet aber die Eegel gerade umgekehrt1) Die Lösung dieses Widerspruchs wird gefunden, wenn wir die oben angeführten Schlussworte der Tosefta berücksichtigen und dasjenige was dort im Namen des ß. Simon b. Eleasar angeführt wird. Seine Worte haben scheinbar nichts mit dem von der Tosefta behandelten Thema des Sikarikon zu thun. ß. Simon b. Eleasar citirt eigentlich nur eine allerdings auch in unserer Mischna angeführte eherechtliche Bestimmung; aber trotzdem will er damit nur der vorhergenannten Bestimmung widersprechen, wie ja seine Erwähnung in der Form des Wider- 1) ln cler Mischna: לקח מביקריקון וחזר ולקח מבעל הבית מקהו בטל מבעל חבית וחור ולקח מטיקריקון מקחו קיים; dagegen in der Tosefta: לקח מן הסי־קריקון וחזר ולקח מבעל הבית מקחו מקח מבעל הבית וחזר ולקח מן הם־־קריקון מקחו בטל.

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