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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1883-01-01 · Heft 1 · p. Seite 29

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
32 (1883)
Issue
Heft 1
Article
Elia Delmedigo's: Bechinat ha-dath und Ibn Roschd's: Facl ul-maqal
Date
1883-01-01
Page
Seite 29 (sequence 2)
Language
German
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und Jkm Roschd's: Fa?l ul—magst, 29 האלה אלא לראויים מאנשי הרח, ואם לא,׳ תשתנה כונת התורה הכוללת ותפסו . ולכן שגו רבים מאנשי אומתנו אשר כתבו כדברים האלה. Nachdem die Frage über die philosophische Spekulation im rel. Gesetze gelöst, und die Methoden desselben festgestellt wurden, steigt Averr. zur Entführung der Interpretation auf und so thut es auch Delm., nur hält er sich nicht an die Ordnung seiner Quelle, wie wir das sogleich sehen werden: Averr. S. 7. ״Da diese religiösen Gesetze Wahrheit sind und zu der Speculation auffordern, welche zu der Erkenntniß der Wahrheit führt, so wissen wir Moslimen positiv, daß die demonstrative Spekulation nicht zu einem Widerspruche zu dem im Gesetz enthaltenen führt, denn die Wahrheit kann der Wahrheit nicht widersprechen, im Gegentheil, sie stimmt mit ihr überein uud legt Zeugniß von ihr ab. Da dieses sich so verhält, und wenn die demonstrative Spekulation zu irgend einer Art von Kenntniß von irgend einem existirenden Dinge führt, so kann bloß folgende Alternative eintreten: Von diesem Dinge schweigt das Gesetz oder es gibt davon Kunde. Schweigt es darüber, so ist hier kein Widerspruch . . . Wenn aber die Religionsquelle davon spricht, so wird der äußere Wortlaut mit dem, wozu die Demonstration in diesem Betreff führt, übereinstimmen oder nicht, stimmt er überein, so ist weiter nichts zu sagen. Ist er in Widerspruch, so wird eine Interpretation gesucht." — Dann bespricht Averr. den Fall, wo Interpretation nicht stattftnden darf, wovon wir weiter (sub 8) mehr zu sagen haben werden, und dann kommt er wieder auf das Jnterpre- Urbare zurück: S. 15, ״Doch gibt es auf der andern Seite ein Aeußeres, das von Leuten der Demonstration interpretirt werden muß. Nehmen diese es nach dem Wortlaute, so sind sie des Unglaubens schuldig, während der Unglauben oder wenigstens Neuerung denjenigen imputirt werden muß, die,

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