Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 31 (1882)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Zur Geschichte der Juden in der Mark Brandenburg, insbesondere in der Stadt Stendal, um die Mitte des 15. Jahrhunderts
- Date
- 1882-01-01
- Page
- Seite 36 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829556-2829558-2844581--20714-2844627- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
36 Zur Geschichte der Juden in der Mark Brandenburg, ohne Rüge; der gleichzeitig lebende Bischof Stephan Bödeker von Brandenburg war es, welcher in edler Freimüthigkeit seine entschiedene Mißbilligung über derartige Maßregeln seitens der Fürsten aussprach und dieselben sogar für verpflichtet erachtete, den Juden die ihnen in solcher Weise entrissenen Güter zurückzustellen '), wenn diese durch Wucher erworben worden seien a). Schon in den nächsten Jahren empfanden indeß der Kurfürst sowie sein gleichnamiger Bruder, Friedrich der Jüngere, auch der Fette genannt, welchem der erstere 1447 die Vermaltung der Altmark und Priegnitz übertragen hatte *), — gewiß aus finanziellen Rücksichten — das lebhafteste Bedürfniß, in ihren Städten, in derselben Weise wie vormals, Juden zu ihrer Verfügung zu haben. Und in der Thal scheinen die Ortschaften, in denen früher Juden gewohnt hatten, der Wiederaufnahme derselben keine besonderen Schwierigkeiten in den Weg gelegt zu haben. So finden wir denn schon im Jahre 1450 einige Juden in Osterburg und Arneburg urkundlich erwähnt*), und der Kurfürst selbst weist in mehreren, in die letzten Monate des Jahres 1453 oder in den Januar des folgenden Jahres fallenden B), Schreiben wiederholt auf die Rechte hin, welche er in ') . . . principes . . . si bona quibus sic spoliantur (seil. Judei) sunt acquisita per tisuram tsnentur ad rostitutionem. Gerden 1. e. s) Dies ist ohne Zweifel im Gegensatz zu solchem Vermögen gesagt, das durch Ankauf von gestohlenen Sachen oder auf ähnlichem gesetzwidrigen Wege erlangt worden. Das Geldausleihen auf Zins dagegen — in den uns bekannten Urkunden findet sich hierfür großentheils der Ausdruck ״Wucher" — und Pfandgeschäfte, welche fast den einzigen Erwerbszweig der mittelalterlichen Juden bildeten, galt für vollkommen legal. Voigt, Geschichte des Brandenburgisch-Preuß. Staates, 2 Stuft. Berlin 1867, I p. ISS. 4) Riedel, Cod. dipl. Brand. I. 16, p. 81, 82. *) Diese Zeitbestimmung ergiebt sich aus der folgenden Darstellung von selbst.