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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1874-01-01 · Heft 1 · p. Seite 37

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
23 (1874)
Issue
Heft 1
Article
Zur Halachakritik
Date
1874-01-01
Page
Seite 37 (sequence 8)
Language
German
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zugleich sechster Artikel zur Halachakritik. 87 gegen Gräberschändung eingeführt. Es konnte wohl Vorkommen, daß Jemand, auf dessen Felde ein Grab einer aufgefundenen ,oder sonst wie fremden Leiche sich befand, das auch nach Wegschaffung der Leichenreste deir Charakter eines Grabes behielt (vgl. vrg. Jhrg. S. 426) über dasselbe den Pflug führte, um es unkenntlich zu machen. Zur Verhütung einer solchen Handlung war nun verordnet, daß tu diesem Falle ein großer Theil des ganzen Feldes — 100 Ellen im Gevierte — den Charakter des Grabes annehme in der Weise, daß der genannte ,Flächenraum wie עפר קברות׳ (vgl. Tosista a. a. O. 1) zu betrachten f ei, welcher zur Bereitung levitisch reiner Gegenstände ultbrauchbar, <und!für levitisch reine Personen uitbetretbar sei. Die Befürchtung, es seien Leichenknochen mitgepflügt worden — wie die babrflonische Auffassuitg ist (vgl. weiter) — kannte die ursprüngliche Bestimmung nicht. Denn abgesehen davon, daß die Annahme Nichts für sich hat, gerade bis 100 Ellen sei diese Befürchtung vorhanden, sprechen alle besonderen Bestimmungen hierüber entschieden dagegen. Wäre diese Befürchtung maßgebend gewesen, so wäre es doch ganz sonderbar, daß ihr nicht sei vorgebeugt worden, da wo sie in höherem Maße eintritt, und hätte umgekehrt da Berücksichtigung gefunden, wo sie in geringerem Grade vor- Händen ist. Wenn Leichenknochen mitgepflügt sind, heißt es (17, 3 a. a. O.) findet die Verordnung von ביח הפרם nicht Statt, dagegen ׳wenn über einem Grabe gepflügt wird, selbst wenn dieses mit festen Steinen gepflastert ist (Tosista a. a. O.) also selbst wenn die Gewißheit vorhanden, daß von der Leiche Nichts berührt worden sei, habe sie doch Geltung. Nach unserer Auffassung ist der Unterschied klar. Es handelt sich um Strafe 1 קנס) wegen Aufhebung eines Grabes, was äks Verletzung der Ehre des Todten anzusehen ist. Eine solche Verletzung durch Aufheber! des Grabes ist vorhanden im letzten Falle, während beim Pflügen aufgehäufter Leichmknochen eben kein Grab aufgehoben wird. Die Befürchtung, man könnte möglicher Weise ein Knöchelchen beim Gehen beriihren, kannte

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