Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 22 (1873)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Mischnah in mündlicher Überlieferung erhalten
- Date
- 1873-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 5)
- Language
- German
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Die Mischnah in mündlicher Ueberlieferung erhalten. 39 gegeben haben, und zwar von gedächtnißschwachen Jüngern angelegt, freilich auf ungesetzlichem Wege — dürfen am Sabbat, wenn in einem Hause Feuer ausgebrochen ist, nicht gerettet, d. h. nicht außer dem Hause auf die Straße gebracht werden, eben ,veil sie widergesetzlich angelegt waren. So weit ging die Strenge des Verbotes, daß die Gottesnamen und die Schriftverse, welche in einer solchen Sammlung Vorkommen möchten, sie nicht schützten: nran soll sie sammt diesen sonst geheiligten Stellen verbrennen lasten. Man muß dabei Halachas voraussetzen, welche an Schriftverse ״ angeknüpst waren, d. h. מדרש etwa wie die Sifra und Sifri. Die Tragweite dieses Verbotes läßt sich durch eine Vergleichung bemessen. R' Josü war der Ansicht, daß man heilige Schriften, welche in eine andere Sprache übersetzt sind, auch nicht am Sabbat retten dürfe, weil er auch dieses für verpönt hielt, die heilige Schrift zu übersetzen (Sabbat p. 11S g): היו כחובין תרגום ובכל לשון אין מצילין אותן מפני הדליקה. Noch weiter scheinen Halachasammlungen mit Evangelien und Schriften der Minäer in dieser Beziehung gleichgestellt; denn auch diese dürften am Sabbat nicht gerettet werden, selbst wenn Gottesnamen darin vorkämen (das. p. 116 a): הגליונין וספרי מיגין אין מצילין אותן מפני הדליקה . . . עם האובדות שבהן. Indessen könnte ma!r dagegen einwerfen, daß dieses strenge Verbot, Halachas schriftlich aufzuzeichnen, nur die Ansicht eines Einzelnen sei. Jir der That scheint es, als wenn R' Jsnrael der Urheber dieser Verpönung gewesen ist. Denn seine Schule war es, welche einen Anhaltspunkt in der Schrift dafür an.fsuchte: תנא רבי ר׳ ישמעאל כתוב לך אח הרבדים האלה, אלה אתה כותב אבל אין אחה כותב הלכות. Darum eiferte R' Jsmael so sehr gegen einen Jünger, welcher eine schriftliche Halachasammlung angelegt hatte. Man könnte iroch zur Unterstützung dafür anführen, daß der Redakteur der Mischnah dieses Verbot nicht berücksichtigt hat; denn in dem von ihm angelegten Codex ist dieses Verbot nicht enthalten. Man könnte noch meljr aus der Fassung des betreffenden Gesetzes über den Umfang dessen, was als heilige Schrift angesehen werden soll und am Sabbat gerettet werden dürfe, schließen, daß der Redakteur der Mischuah keine so weit gehende Strenge angenommen hat. Denn diese Fassung lautet: ״Sämmtliche heilige Schriften, sei es solche, woraus man öffentlich vorliest oder