Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 21 (1872)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über Beurtheilung von Zweck und Absicht bei Übertretung religiöser Verbote nach dem Talmud
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 3)
- Language
- German
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religiöser Verbote nach dem Talmud 39 der bei leichten Vergehen Strafe schon da>m anszuschließen, wenn die Handlung mit Bewußtsein zwar, aber nicht zu dem sonst gewöhnlichen Zwecke verübt worden? Hier ist die obige Scheidung, hergenommen von der Natur der verschiedenen Thütigkeiten aufgegeben und der Grad des Vergehens der Maaßstab. Wir werden!tun zeigen, daß die erste Auffasfttng die ältere von der Mischna und den älteren jerusalemischen Amoras fest gehaltene ist, letztere die der babylonischen Amoras. Gehen wir an die Erhärtung unserer Behauptung. /V. die ältere Auffassung. ■ 1) מתעסק (casus). Der Begriff von מתעסק ist klar bestimmt aus der Mischna Keritot l 9. Dort wird eine Controverse zwischen R. Elieser und N. Josua angeführt, enthaltend die Frage, ob die Strafe für eine culpose Handlung (שוגג) auch dann besteht, wenn eine Verschiedenheit ztvischen der beabsichtigten und eingetreteuen Handlung sich herausstellt, obwohl beide verböte!: sind, ‘) —sei es daß diese Verschiedenheit die species nach R. Simon oder ein indi— viduum derselben speeies wie Ri Jehuda meint, betrifft. — Hingegen stimmen beide darin überein, daß מתעסק straflos sei. Das kann in dem Zusammenhänge nur den Sinn haben, die Absicht ging auf eine erlaubte Handlung, und es trat gegen Wissen und Willen durch ein Spiel des Zufalls eine verbotene Handlung ein. מתעסק ist vollständig easus gleich. Wir können מתעסק auch durch שגג בלא מתכון ansdrucken, und von שוגג so unterscheiden. Beim Jrrthum ist der Wille fehlerhaft, insofern seine Quelle, das Wissen, ein falsches ist, der fehlerhafte Wille ist in der That ansgedrückt, und hierin steckt die eulpa, während bei מתעסק Wissen und Wollen richtig war, und die Handlung gegen Wissen und Wollen durch Zufall eintrat. Hinsichtlich מתעסק herrscht aber nach der alten Auffassung gar kein Unterschied zwischen den verschiedene!: Verboten. Das beweist die obige ') Eine ähnliche Controverse in Bezug auf dolofe criminalrechtliche Verbrechen findet sich Synhedrin 74, 79 vgl. Frankel a. a. O. S. 229, Anm. 2, der Maimonides Ansicht verwirft, doch geht diese Norm aus Jernschalmi Synhedrin 9, H. 4 hervor.