Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 21 (1872)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über Beurtheilung von Zweck und Absicht bei Übertretung religiöser Verbote nach dem Talmud
- Date
- 1872-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 2)
- Language
- German
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38 Ueber Beurtheilung von Zweck und Absicht bei Uebertretung dische Strafrecht erstreckt sich nicht nur ans Rechtsverletzungen, sondern rechnet zu den Delicten jede Uebertretung von religiösen Verboten, welche alle Beziehungen der menschlichen Thätigkeit in sich begreifen. Außer der Verletzung der Eheverbote wird Sabbat- Verletzung, Uebertretung der Speisegesetze, so wie derjenigen in Bezug auf Kleidung von Strafen betroffen. Die Verschiedenheit der Verhältnisse, auf welche sich die Verbote beziehen, wird eine Verschiedenheit in Betreff der Beurtheilung von Absicht bedingen. Da, wo eine That in der Bibel strikte verboten ist, da kann die Absicht nur dann ausgeschlossen werden, wenn sie ohne Bewußtsein ausgeführt wird, hingegen involvirt eine niit Bewußtsein ausgeführte Handlung die Absicht, selbst wenn sie zu einem anderen als gewöhnlich mit derselben verbundenen Zwecke verübt sein sollte. Der subjektive Zweck ist gleichgültig.') Hingegen muß aber auch die Absicht berücksichtigt werden, bei solchen Handlungen, welche erst durch den Zweck verbotene Handlungen werden. Dahin gehört das Verbot der Sabbatarbeit. Wenn die Schrift מלאכה am Sabbat verbietet, so wird darunter nicht absolute Ruhe verstanden, sondern es werden viele Thätigkeiten je nach dem Zwecke, der mit ihnen verbunden wird, theils erlaubt, theils unerlaubt fein. Hier ist der Zweckbegriff dem Ausdrucke מלאכה inhärent. Hier wird bei Beurtheilung der Strafbarkeit einer Handlung die Frage nach der Absicht des Thäters wesentlich sein. — Dieser Auffassung über Beurtheilung von Zweck und Absicht läßt sich eine andere gegenüberstellen. Die Delicte stufen sich in leichte und schwere ab. Auf Uebertretung mancher biblischen Verbote, wie Sabbatgesetz und Eheverbote, steht Todes- und Ausrottungsstrafe, auf andere bloße Geißelstrafe. Von dem Grade des Verbotes wird auch die Beurtheilung über Zweck und Absicht berührt werden. Sollte es nicht richtig sein zu fordern, daß bei schweren Vergehen Strafbarkeit schon dann angenommen wird, wenn die Behutsamkeit und Vorsicht mangelte, die das Eintreten der verbotenen Handlung verhittet hätte, und wie- ') Ausnahmen wie פקוח נפש »der Aehnliches kommen hier nicht in Betracht.