Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 15 (1866)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die religiöse Duldung nach der europäischen Völkertafel
- Date
- 1866-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 11)
- Language
- German
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nach der europäischen Völkertafel. 13 Fanatismus, und habe dieser nie in seinem Innern tief Wurzel gefasst. Und diese Ueberzeugung drängt sich noch mehr auf, blickt man auf das Verfahren von oben in der Stadt, die sich gegen die Freiheit Italiens abschliesst Die Juden Rorn’s richteten im vergangenen Herbste an die päpstliche Regierung das Gesuch, es möge :ihnen gestattet werden, da die herannahende Cholera in *!ein engen Ghetto nur zu leicht eine der ganzen Stadt vcrderbe? 1 b •ngende Nahrung finden könnte, ausserhalb ubo Ghetto Wohnungen zu nehmen. Das Gesuch wurde abgeschlagen. Selbst die so nahe liegende Gefahr vermochte nicht das von oben seit Jahrhunderten befolgte System der Aus- und Abschliessung zu erschüttern, während Italien, so weit das Panier der Freiheit weht, jeden Unterschied zwischen Juden und Christen auf hebt! Wenn, wie früher erwähnt wurde, bei der Unmündigkeit des Slaven ein Urtheil über seine natürliche Neigung zum Fanatismus nicht gefällt werden kann, so gilt dieses zumeist von Russland. Der Wille des Herrschers ist der Träger des Reiches. Dank der Vorsehung nimmt gegenwärtig ein Fürst den russischen Thron ein, der von Humanität durchdrungen, die Fesseln der Leibeigenschaft und der confessionellen Ausschliessung löst; die früher hemmenden Gesetze hinsichtlich der Juden sind voriges Jahr zum grossen Th eile gefallen, und werden in nicht langer Zeit gänzlich schwinden. Wenn die Isolirung, in welcher sich der Schweizer befindet, ihn dem Fanatismus zugänglich macht, so wird dennoch auch in der Schweiz dieser Feind der Menschheit durch die fortschreitende Bildung zurückgedrängt. Der Nationalrath hat in die Bundesverfassung den Artikel ausgenommen: ״Die Glaubensfreiheit ist unverletzlich. Um des Glaubens willen darf Niemand in den bürgerlichen oder politischen Rechten beschränkt werden.“ Die scandinavische Halbinsel hat kaum je den Fanatismus in seiner eigentlichen Gestalt gekannt. Die Ausschliessung Andersglaubender war in Schweden Geburt der Politik, in Norwegen der Unkenntnis8 der Aussenweit. Durch die im letzten Monate des vergangenen