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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1865-01-01 · Heft 1 · p. Seite 5

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
14 (1865)
Issue
Heft 1
Article
Religion und Humanität
Date
1865-01-01
Page
Seite 5 (sequence 3)
Language
German
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der ׳-1. .׳׳-׳:^...;r ־,v■!den uns vorerst zu den heiteren Seiten derlüiiidge0ungen der Humanität. Bildung und edlere Gesittung, der Boden, auf dem sich Humanität aufbauet, sind seit geraumer Zeit in Deutschland heimisch: und wie die finsteren Gestalten des Fanatismus und des Aberglaubens sich vor ihnen auf einen sich stets mehr verengenden Kreis zurückziehen, so ge״ winnen durch sie Duldung und allgemeine staatliche Anerkennung einen stets weiteren Raum. Preussen hatte ‘schon im Jahre 181 i einen grossen Schritt vorwärts gethan. Aber die später eingetretene, gegen jedes freie Auftreten gerichtete Reaction versuchte dem deutschen Volke die Frucht seiner aufopfernden Erhebung zu entreissen; der Versuch gelang: was hatte nun der Jude zu erwarten? Selbst bei den Gebildeteren stiessen Ausnah־ megesetze nicht auf Widerspruch: eine süssliche Romantik blickte in holder Schwärmerei auf die glücklichen Tage des Mittelalters zurück, die Zeit des Ritterthums erschien ihr in verklärtem Licht, der verschrobenen der Wirklichkeit entrückten Sentimentalität waren jene Zustände das Elysium, durch dessen Wiedergewinnung die Menschheit beglückt werden sollte. — Auch dieser Standpunkt wurde allmälig überwunden; und es kam endlich das Jahr 1848 und führte einen vollständigen Bruch zwischen alter und neuer Zeit herbei. — Dennoch erhob die Reaction abermals ihr Haupt: es entstand ein Kampf politischer Principien, und nun kam es den Denkenden zum Bewusstsein, dass jedes dem Juden entzogene Recht ein Eingriff sei, der in seiner Consequenz dem von ihnen mit Anstrengung aller Kräfte angestrebten freiheitlichen Staatsleben den Boden entziehen müsse. Da wurde denn laut ausgesprochen, dass Verschiedenheit der religiösen Anschauung und des religiösen Lebens das staatliche Recht des Individuums nicht beeinträchtigen kann; das eines gebildeten Volkes würdige Streben nach politischer Freiheit musste der religiösen Freiheit, als Ausfluss des Rechts der Selbstbestimmung, die volle Berechtigung zugestehen. Dass die, einen entgegengesetzten Standpunkt einnehmende Partei ihre

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