Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 11 (1862)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Schlaglichter
- Date
- 1862-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 9)
- Language
- German
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Schlaglichter. 11 vierzig Büchern vom Staate.“ Man Ziehet, wie weit Rechtsgelehrte sich verirren, wenn sie auf ein ihnen fremdes Gebiet übergreifen! Diese lächerliche Behauptung wurde widerlegt und mit den schlagendsten Gründen nach gewiesen*), dass der Unsterblichkeitsglaube mit zu den Glaubensartikeln des Juden gehöre. Es wurde nun auf die Gesetzesvorlage eingegangen und ist namentlich der Ausschussbericht der ersten Kammer (eines Herrenhauses ohne Kreuzzeitungsfarbe), hervorzuheben. Die ״Ueberzeugung, dass besondere Formalitäten für den Judeneid nicht erforderlich seien und dass bei dem jetzigen Bildungsstände der Juden sowohl wie der Christen ein gleichmässiger Eid für beide wünschen swerth sei, was auch in eingezogenen gutachtlichen Berichten unserer Gerichte anerkannt wird, führte schon im Jahre 1849 dahin, in unserem Strafgesetzbuche Art. 138 ein gleiches Strafverfahren und eine gleiche Formel für die Eidesleistungen aller Zeugen, und in Art. 131 aller Geschwornen, ohne Rücksicht des religiösen Bekenntnisses, einzuführen. Die Einführung bei Strafverfahren muss nothwendig schon zur Herstellung der Conformität die Einführung desselben Verfahrens bei der Eidesleistung im Civilprocessverfahren und bei allen übrigen promissorischen Huldigungs-, Fahneneiden ff. nach sich ziehen. — Dass dabei die auch nur dem Misstrauen gegen die verbindende Kraft des Eides eines Juden einem Christen gegenüber entsprungene Bestimmung in pos. 6 des § 48 der Prozessordnung, nach welcher ein Jude für einen Juden gegen einen Christen kein vollgültiger Zeuge sein soll, ebenfalls aufgegeben werden muss, bedarf keiner besonderen Rechtfertigung.“ — Es folgen nun die ״Gesetzbestimmungen über die Abfassung des Judeneides“ in folgenden Worten: ״Rücksichtlich dieses Gesetzes sind die Beschlüsse der beiden. Kammern übereinstimmend; es wird also das Gesetz zu lauten haben: § 1. Die Eidesformet für die Juden soll künftig lauten: So wahr mir *) Durch den Bezirksrabbiner Hrn. Dr. Hoclistatter zuBadEms, der aucli durch andere Eingaben an die Kammern sich um diese Angele• genheit sehr verdient machte. Wir verdanken die hier folgenden Mit-- thcilungen Herrn Dr. Hoclistätter.