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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1862-01-01 · Heft 1 · p. Seite 4

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
11 (1862)
Issue
Heft 1
Article
Schlaglichter
Date
1862-01-01
Page
Seite 4 (sequence 2)
Language
German
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4 Schlaglichter. Nationalitätsbestreben zeigt sich als Ausfluss des Egois- Mus, von Einzelnen zur Förderung ihrer Sonderinteressen heraufbeschworen; das Recht nicht in seinem ganzen Umfange erkannt und geübt, und der Staat ist weit von dem Ideal des Rechtsstaates entfernt. Weil das Jahr so reich an Bewegungen war, darum greift die Frage über die Stellung des Juden tief in dasselbe ein; nicht was es ihm brachte, sondern was hatte es ihm zu bringen, welcher Standpunkt war ihm im Staate angewiesen, soll erforscht und hieraus der Massstab für die Berechtigung oder Nicht- Berechtigung jener Bewegungen gefunden werden. Bietet also die politische Stellung der Juden einen Leitfaden zur Beurtheilung der Ereignisse des beendigten Jahres, so lenkt sich unsere Aufmerksamkeit fast unwillkürlich zuerst auf jene Staaten, die von ihnen tief aufgeregt und durchzuckt wurden: Oesterreich und Russland. Der Spruch ״er ahndet die Sünden der Väter an den Kindern“ ist mit ehernem Griffel in den Tafeln der Geschichte verzeichnet. Es wird dem blödesten Auge in der Geschichte der Fürsten und Völker klar, dass das gesäete Unrecht zum endlichen Ausbruche kommt; was frühere Geschlechter verdarben und darauffolgende künstlich zu erhalten bemühet waren, es stürzt zusammen und begräbt in seinem Falle spätere Generationen und öffnet einen gähnenden Abgrund, aus dem die wilden Flammen der Zerstörung und Zersetzung auflodern. Es ist nicht Aufgäbe dieses, Politik und politischer Besprechung fernstehenden Blattes, die Bewahrheitung jenes Spruches an dem früheren Regierungssysteme Oesterreichs und den vor unseren Augen aus ihm sich entwickelnden Folgen nachzuweisen. Die Stellung, welche die Gesetzgebung Oesterreichs bis zum Jahre 1848 den Juden anwies, wirft ein Schlaglicht auf andere staatliche Zustände und lässt ahnen, auf welchen Unterlagen seit Jahren fortgebauet wurde. Wir gehen natürlich nicht auf die Zeit des Mittelalters, selbst nicht auf die vorjosephinische Gesetzgebung zurück; es lag ein dunlteles Gewölke auf allen Staaten, es zu zerreissen mochte am wenigsten Oesterreich zu seiner Aufgäbe rechnen. Der edle Joseph versuchte Licht zu brin-

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