Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Der Rückblick
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
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Der Rückblick. 13 W Dass die Vereinigten Staaten Nordamerika^ den Juden das vollste Bürgerrecht ‘ einräumen, ist bekannt. Den vorjährigen Congress zu Washington eröffnete der Rabbiner M. Raphall mit einem Gebete. Der Staat Lousiana hat einen Juden zum Vicegouverneur. In Australien, wie überhaupt in allen englischen Colonien besitzen die Juden die Rechte des Mutterlandes. Fassen wir diese Finzelnheiten in einem Gesainmtbilde zusammen, so dürfen wir am Beginn dieses Denenniums trotz der früher erfahrenen Täuschung die Hoffnung wieder aufnehmen, die Monatsschrift werde in Zukunft über besondere rechtliche Verhältnisse der Juden nur selten zu berichten haben’ Der Drang der Völker ist nach vorwärts, und die Regierungen begreifen wohl, dass keine Staatskünstelei Einhalt zu thun vermag; die eigentliche Staats Weisheit erheischt vielmehr, diesem Drange gerecht zu werden'״). Nur der Geschichte und der Wissenschaft *) Als das Vorhergehende schon dem Drucke übergeben war, wurde das Programm des österreichischen Staatsministers von Schmerling vom 23. Decbr. 1860 bekannt, an dessen Eingang sich folgende Stellen befinden: ״Indem ich die mir von Sr. Majestät vorgezeichnete Bahn mit Entschlossenheit und Zuversicht betrete, richte ich mein erstes Augenmerk auf dasjenige, was den verfassungsmässigen Staat vor allem andern kennzeichnet, auf die Objecte der persönlichen Freiheit seiner Bürger, damit hinfort jeder Einzelne in Bezug auf Religion und Gewissen, auf geistige und materielle Interessen sich jener Selbstständigkeit erfreue, welche mit einem geordneten Gemeind6wesen verträglich, nach den Erfahrungen freier Staaten dem Einzelnen wie dem Ganzen heilsam, vor allem aber in unserem Vater lande un ab weis lieh ist, in welchem sich nicht nur alle Nationalitäten, sondern auch alle Religio nsbekenntnisse in unlösbarer Verschlingung zusammen gefund en haben. Das kaiserliche Diplom spricht es aus, dass die freie Religion3tibung als eines der ersten Grundgesetze des Staates zu gelten hat: es ist aber nothwendig, dass in diesem Punkte der allerhöchste Wille in der ganzen Fülle seiner humanen Intention zur rückhaltlosen An- Wendung gelange. Freie Religionsübung bringt ihre natürlichen Con- Sequenzen auf dem Felde bürgerlicher und politischer Berechtigung mit sich. Es ist daher Sr. Majestät ausdrücklicher Wille, dass auch die bürgediehen und politischen Rechte im Geiste geregelter Freiheit vor jeder Beeinträchtigung gewahrt und dass die wechselseitigen Beziehungen der verschiedenen Religionsbekenntnisse auf dem Fasse jener