Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 10 (1861)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Der Rückblick
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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8 Der Rückblick. eonfessioneller Anstalten für ihre Jugend auch die Aus- Schliessung der zu einer andern Confession sich bekennenden Lehrer der Kalligraphie, Orthographie, Mathernatik und Physik beabsichtigt? Und waren sie nach der religiösen beschränkten Bildungsstufe des 16. oder 17. Jahrhunderts in solcher kindischen Anschauung befangen, so ist es doch gerade an dem Staat, das eigentliche Ziel, die religiöse Erziehung, festzuhalten, und was über dieses Ziel hinausgehet, die Nichtanstellung nicht dieser Confession augehörender Lehrer für das Religiöse nicht tangirende Fächer, ebenso wegzuräumen, wie er es mit maneben von diesen guten Vorfahren statuarisch festgesetzten kindischen Paragraphen hinsichtlich der Schuldisciplin u. s. w. gethan. — Auch der neueste auf die Bitte von 226 Synagogengemeinden erfolgte Bescheid vom 13. Novemher 1860 erregt Missbehagen und trägt das Zeichen der Schwankungen an sich. Wir heben die vorzüglichsten Punkte hervor. Es wurde von den Petenten ein Antrag auf Herstellungdes civilrechtlichen Effects der jüdischen synagogalen Trauung gerichtet. ״Dieser Antrag ist“, sagt der Bescheid, ״zur Berücksichtigung nicht geeignet, als sich die Zweckmässigkeit und Unentbehrlichkeit der Civilehe für Juden bewährt hat.“ Aber dieses beruhet auf der schmerzlichen Prämisse, der Staat erkennt die Synagoge als Ausdruck; einer Religionsgenossenschaft nicht an, und diesem gemäss finden auch die Geistlichen dieser Genossenschaft nicht Anerkennung. Darum hatte das Gesetz von 1847 nur für Juden (und Dissenters) Civilehe, ihnen allein wurde sie, während der Kampf selbst um facultative Civilehe noch heute so heftig entbrennt, schon damals gegen ihren Willen aufgedrungen. — Auffallend ist der Bescheid auf den Antrag, die Religionsunterrichts- Einrichtungen in Synagogengemeinden mittelst Zwang- Tlieilnahme zu regeln. ״Diesem kann nicht stattgegeben werden, da ein gesetzlicher Act beantragter Art einen nach Art. 15 der Verfassungsurkunde unzulässigen Eingriff des Staates in die inneren Angelegenheiten derReligionsgenössenschaften in sich schliessen würde.“ Aber ist nicht das Gesetz vom J. 1847, das Synagogengemein-