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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 1 · p. Seite 30

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 1
Article
Briefe aus Süddeutschland
Date
1857-01-01
Page
Seite 30 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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30 Briese ans Süddentschland. den Vorsteher (als präsid-'rendes Mitglied) zu ernennen. Alle 6 Jahre ist Neuwahl. — Der Rabbiner ist nur in Religionsangelegenheiten Mitglied des Synagogenraths und in diesem Fall Vorsitzender, während der Geschäftskreis des Synagogenraths über folgende Zweige sich verbreitet. Er verwaltet 1) das Armenwesen; 2) fertigt die Voranschläge oder Umlagsregister zur Aufbringung der Steuer; 3) verwaltet die Loealstiftungen und Ortsanstalten jeder Art; 4) stellt Schächter an; 5) schlägt Vorsänger und Religiouslehrer vor, die der Oberrath zu ernennen hat; 6) handhabt die Kirchendisciplin und vollzieht 7) die höheren Anordnungen. Neben diesem trefflich organisirten Gemeindeverwaltungswesen erfreut sich auch das badische Schulwesen einer bessern Gestaltung und administrativer Einrichtung, als dies in den meisten anderen deutschen Ländern der Fall ist. Die jüdischen Schulen sind entweder öffentliche, oder Religions-Schulen. Die ersteren sind den christlichen Schulen gleichgestellt und je nach der Größe der Gemeinde in 4 Klassen getheilt. Die Lehrer an solchen Schulen (in welchen auch weltlicher Unterricht ertheilt wird) führen die Benennung: Hauptlehrer, find definitiv vom Oberrath angestellt, haben Anspruch auf Pension, haben für ihre Wittwen Anspruch ans Wittwengehalt, und brauchen nicht bei ihrer Verheirathnng sich bürgerlich annehmen zu lassen. — Zur Unterhaltung solcher Schnlen hat die christliche Ortsgemeinde einen der Seel erzähl der Israeliten entsprechenden Beitrag zu leisten. Die Schule steht unter Aufsicht des Localinspectors, welcher gewöhnlich der Ortspfarrer ist, selbst an Orten, in welchen ein Rabbiner vorhanden ist. Findet aber der Ursprung dieses Verhältnisses darin seine Erklärung und Berechtigung, daß die früheren Rabbiner ans Leicht erklärlichen Gründen zur lieberwachung der Schulen ungeeignet waren, so muß das gegenwärtig noch herrschende Verhältniß als eine bedauerliche Anomalie, und jedenfalls als ein Unrecht gegen die jetzigen pädagogisch- und klasfischgebildeten Rabbiner Badens erscheinen. — Mit den! Loealinspector bildet den Schulvorstand der Rabbiner, der Synagogenrath und der Bürger- Meister.— In den Religiousschulen wird nur der Religionsunterricht ertheilt, während die Kinder für den weltlichen Unterricht die christlichen Schulen besuchen. Die Religionslehrer, die geprüft sein müssen, werden nur aus drei Jahre angestellt, von der Gemeinde gewählt und vom Oberrathe ernannt. Diese Schulen werden lediglich von den Gemeinden unterhalten, und die Lehrer genießen nicht die Rechte der vorerwähnten Hauptlehrer. Die Jnspection steht natur- und sachgemäß dem Rabbiner zu. — Baden hat einen 40 öffentliche

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