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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1857-01-01 · Heft 1 · p. Seite 28

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
6 (1857)
Issue
Heft 1
Article
Briefe aus Süddeutschland
Date
1857-01-01
Page
Seite 28 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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28 Briefe aus Süddeutschland. Wir sehen hier schon vor 50 Jahren einen Fortschritt, hinter welchem noch jetzt das benachbarte Bayern, insbesondere wegen des entsittlichenden, mittelalterlichen Matrikelwesens zurückbleibt. — Nur die bürgerliche Niederlassung blieb in Baden einer Beschränkung unterworfen: Es sollten nämlich die Israeliten, so lange sie nicht zu gleicher Nahrungsart und gleicher Arbeitsfähigkeit mit den christl. Einwohnern hinreichende Bildung im Allgemeinen angenommen haben, und so lange nicht bezüglich dessen besondere Staatsgesetze verordnet werden, an keinem Orte zur Niederlassung zugelassen werden, an denen noch keine Juden waren, und kann solche nur mit Einwilligung der Ortsgemeinde und besonderer Erlaubnist des Regenten stattfinden. Aber auch da, wo bisher Juden ansässig waren, sollen sie im Allgemeinen noch nicht als Gemeindebürger, sondern gleich anderen, zum Ortsbürgerrecht nicht geeigneten Christen, als Schutzbürger anerkannt werden; jedoch blieb es auch hierbei dem Staate Vorbehalten, in geeigneten Fällen, insbesondere mit Rücksicht auf die Nahrungsweise, hierüber ausnahmsweise zu bestimmen. — Merkwürdig ist die Stelle, welche besagte: ״Im Uebrigen haben die Inden mit den Christen gleiche Rechte, aber auch gleiche Pflichten, soweit nicht ihre Religionsvergünstigung eine nothwendige Enthebung in dem einen oder andern Punkte mit sich bringt." Indessen ging die Entwickelung der Verhältnisse unserer badischen Glaubensbrüder bald einen Schritt weiter. Derselbe freundliche Regent erliest im Jahre 1809 ein ausführliches Gesetz, welches die innern Verhältnisse der Juden ordnete. Nach diesem bildeten sie ein eigenes constitutionsmäßig aufgenommenes Religionsbekenntniß des Landes, das gleich den übrigen unter seinem eigenen angemessenen Kirchenregiment stehen sollte. -— Es wurden nämlich die Israeliten in besondere Gemeinden und Provinzen getheilt, und diese alle unter die Leitung des durch dasselbe Gesetz in's Leben gerufenen Oberraths gestellt. — Jede (nach ihrem numerischen Verhältnisse fähige) Gemeinde bildete eine Ortssynagoge, aus einem Ortsrabbiner (der gehörig studirt haben mußte) und einem Ortsältesteu bestehend. — Mehrere solcher Ortssynagogen bildeten eine Provinzsynagoge, aus einem, Landrabbiner und zwei Landältesten bestehend, welche die verschiedenen Ortssynagogen einer Provinz zu überwachen hatten.— Sämmtliche Landessynagogen waren endlich dem Oberrathe untergeordnet; dieser bestand ursprünglich aus einem Vorsteher -(Präsidenten, welcher aus der Gemeinde gewählt wurde), zwei Rabbmen, zwei weltlichen Mitgliedern und aus drei Landältesten der Provinzsynagogen. — Allein schon durch das Gesetz vom 4. Mai

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