Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 6 (1857)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Was uns noth thut
- Date
- 1857-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2829132-2829206-2829208-2842884--03338-2842938- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
16 Was uns noth timt, digkeit der Gemeinden im Schoße einer solchen Behörde gesicherter sein, als iu der jetzt allenthalben hervortretenden Zerfahrenheit, wo das ״Priestergewand" (^niDichchier wie dort in der unwürdigstenWeise zum Nachtheile der Wissenschaft und der natnrgemäßen Entwickelung der Gemeinde ausgebeutet wird. Zwar dürste unsere Gegenwart nach mehrfach sich in ihr geltend machenden Elementen zu der organischen Schöpfung eines solchen Instituts nicht befähigt sein; doch das eigentlich religiöse Bedürfniß kommt durch Hindernisse und Hemmnisse zum Durchbruch, es dringen vielfache Vorgänge auf eine Befriedigung in obigem Sinne, und es wird sie wohl eine nicht ferne Znknnft bringen. Wir werden hier fast unwillkürlich an Frankreich gemahnt. Die religiösen Interessen der Israeliten Frankreichs werden seit Jahren durch Cvnsistorien vertreten; daher dort nirgends das Bild der Zerklüftung und״ des Zwiespaltes, das so viele Gemeinden Dentschlands zeigen. In dem 'Centralconststorium zu Paris findet die Synagoge Frankreichs eine würdige Repräsentation; die vom Staate anerkannte jüd. Confesston bringt durch dieses Organ ihre Wünsche an das Staatsoberhaupt und die höchsten Behörden, und wird durch es bei öffentlichen staatlichen Gelegen- Hessen repräseutirt. Bon einem Uebergriffe des Centralconsistoriums wie der den verschiedenen Bezirken vorstehenden Consisto-- rien wird nicht gehört; hingegen zeigen sich allenthalben geordnete Zustände, ,die den Weg zur Verbesserung des Cultus und UnterrichtweseN erleichtern. Daß der Einfluß der Zeit sich auch dort im individuellen Leben fühlbar macht, kann dem Institute der Eonsistorien nicht Eintrag thnn: die Verantwortlichkeit für den Einzelnen bleibt dem Einzelnm überlassen, in den Kreis der Religionsbehörde gehört das Ganze, die Erhaltung und Förderung des Glaubens und seiner Institutionen. — In solchem Geiste spricht auch ein von dem Oberrabbiuer des Centralconststoriums, Herrn S. Ulmann, erlassener Hirtenbrief vom 25. Elul (25. Sep- Umber) v. I. Mehrere Rabbiner Frankreichs hatten sich zu Paris zu einer Besprechung über .das, was den Gemeinden noth thut, versammelt. Herr Ulmann theilt in diesem Briese die gefaßten Beschlüsse mit und erklärt am Eingänge: ״Die israel. Lehre gestattet, nichts ihren Wächtern und Vertretern die Anordnungen des geoffenbarten schriftlichen wie mündlichen Gesetzes auf dem Wege des Unterdrückens und Abschaffens zu ändern oder zu modificiren, noch sich von den festgesetzten Normen zu entfernen, aus welchen