Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 2 (1853)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Jahresschau
- Date
- 1853-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Jahresschau. 5 schehen." Der Antrag schlug folgende Zusatz-Bestimmung zu diesem Artikel vor:„Die Mitgliedschaft in eine der Leiden Kammern und der Zutritt zu Aemtern, mit denen die Ansübung einer richterlichen, polizeilichen oder crccutiven Getvalt verbunden, ist bedingt durch die Aufnahme in eine der anerkannten christlichen Kirchen." Dieser Antrag war, wie ein Mitglied der ersten Kammer, Veit, bemerkte, hauptsächlich gegen die Juden gerichtet; der Antragsteller selbst erklärte der berathendcn Commission: „Der Staat habe sich nur an das objektive Zeichen der Christlichkeit zu halten, d. i. die Tauft", und „daher wurde der Staat alle die, welche rite getauft wären, als zu einem Antheile an Gesetzgebung und Verwaltung berechtigt anfthen" '). Die Kammer ging zwar in ihrer Sitznng am 30. März über diesen Antrag zur Tagesordnung über; doch ließen manche in der Debatte gethanen Aeußerungen ein schmerzliches Gefühl zurück. Der Antrag selbst hatte, wie Veit in seiner Rede treffend behauptete, sich unrichtig als einen Zusatz zum 12. Artikel ausgegeben; er hebt diesen ganz auf. Ist der Jude vom Zutritt zu Aemtern, mit denen die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder epecntiven Getvalt verbunden ist, ausgeschlossen, so wird der Satz des gedachten Artikels, „der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse" zur Untvahrhcit. Dieser gestehet Jedermann das Recht zu, nicht nur alle geistigen und sittlichen Kräfte innerhalb der allgemeinen Rechtsphäre zu entfalten, sondern auch den Anspruch auf gleichen Schutz aller der Rechte, von tvelcher die Subsistenz und das Wohl Einzelner und ihr rechtliches Dasein abhängt. Zwar meinte der Antragsteller, „daß, wenn Jemand auch nicht Beamter werden kann, er dennoch auf die Höhe der geistigen und sittlichen Vollkommenheit gelangen könne (S. 53), und daß, wenn der Staat aus diese Weise (wie der Antrag vorschlägt) sein eigenes (das christliche) Princip sicher stelle, keknesivegs über die innere Herzensstellung und den sittlichen Werth aller derer gerichtet werde, welche Nichtchristen sind, indem unter den Letzter» mancher in dieser Beziehung über unzählige Christen weit hervorragen kann" (S. 6). Aber dieses sind, wie auch Veit zu verstehen gab, nur Redensarten des engherzigen Judenhasses, wie sie ehedem in 1) Dgl. die bürgerlichen Rechte der Juden und Dissidenten vor dem Forum der Ersten Kammer (Berlin 1852, Adolf u. Comp.) S. 10.