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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1853-01-01 · Heft 1 · p. Seite 4

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
2 (1853)
Issue
Heft 1
Article
Jahresschau
Date
1853-01-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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4 JahreSfchan. konnte, und ob nicht die Staatsweisheit diesen Umstand mit in den-Kreis ihrer Berücksichtigung des Staatswohles ziehen sollte; aber da ein tausendjähriges Unrecht aufgehoben wurde, warum es wieder erneuern? Selbst wenn jener Vorwurf der Theilnahme der Juden begründet wäre, wer war der herausfordernde Theil? Lag nicht in den früheren mehr oder minder drückenden , und verletzenden Gesetzgebungen, in den Beschränkungen, die die Juden in Dentschland erfuhren, Veranlassung zu den bittersten Gefühlen? Der Staat wirft dem Juden neues Unrecht, der Jude dem Staate altes Unrecht vor; es muß einmal ein Ausgleich getroffen werden, und dieser wird nur dann zu finden sein, wenn der Staat sein altes Unrecht für immer zurückziehet. Wir wenden uns nach dieser allgemeinen Betrachtung zu einem kurzen Ueberblick der verschiedenen Staaten Deutschlands. Oesterreich hat an-der ausgesprochenen Gleichstellung der -Juden bis jetzt nichts geändert. Manche Zeitungen haben zwar Vorlagen und Gesetzentwürfe in Aussicht gestellt, aber man weiß daß Correspondenten und Redaktionen-nicht immer von den edelsten Motiven geleitet werden, und mancher Journalist seine Wünsche in das Gewand der Mittheilung kleidet. Oesterreich hat, so weit es die jedesmalige Gesetzgebung gestattete, den Juden stets Biederkeit und Wohlwollen gezeigt; darum sei cs vermieden, einer vorzeitigen Furcht Raum zu geben. — Eine große Errungenschaft besitzen die Juden Oesterreichs schon seit langer Zeit: die staatliche-Anerckennung ihrer Confessiön. Diese ist nicht nur unantastbar, sondern die Gesetzgebung will sie noch mehr bestärken; wie bekannt, hat das k. k. Eultusmknisterium Gutachten der Juden zur Regulirung ihrer Cultusverhältnisse eingcholt. Eine im Laufe des v. Jahres ergangene allerhöchste Verordnung will auch, daßan Gymnasien die von mehreren jüdischen Schülern besucht werden, Lehrer für Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts allgestellt werden. In Preußen erregte ein vor die erste Kammer gebrachter Antrag eines Mitgliedes derselben manche Bcsorgniß. Der 12. Artikel der Preuß. Verfassungsurkunde sagt: „Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen W» ligiönsübüng wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist" unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Äusnbung der Religionsfreiheit kein Abbruch ge-

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