Mannheim
Compact Memory

Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. Seite 307

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
[Nachricht] / Brann, Marcus
Date
1915-01-01
Page
Seite 307 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
correspondence
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2829132-2829866-2829872--41931-2842546
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Kurze Mitteilungen. 307 Danach (S. 112) schrieb Geiger am 14. Juni an den Vorstand eigenhändig folgendes: »Wohllöblichem Obervorsteher-Collegium habe ich unter dem 3. d. die ergebene Mittheilung gemacht, daß durch Cirkularverfügung der hohen Provincialregierung zu Posen sämtliche Rabbinate dieser Provinz zu Gutachten aufgefordert worden sind in Betreff der Militärpflichtigkeit der Juden. Der Gegenstand greift zu tief in die ganze Lage der Juden ein, als daß nicht auch die übrigen Provinzen über denselben sich vernehmen lassen sollten, und zwar auch von rabbinischem Standpunkte aus, und dies um so mehr, als gerade von den Rabbinaten im Posenschen eine einseitige und befangene Behandlung der Sache nichts Unerwartetes wäre, die Juden daselbst aber auch bis jetzt von der Militärpflichtigkeit befreit sind. Diese Erwägung hat mich veranlaßt, gleichfalls ein rabbinisches Gutachten darüber auszuarbeiten. Ich habe die Form der Darstellung so gewählt, als sei ich von wohllöbl. Collegium dazu aufgefordert worden, und hoffe ich, daß der Inhalt des Gutachtens Sie bestimmen möchte, dasselbe anzunehmen und es sowohl an Se. Excellenz den Herrn Kriegsminister zu übersenden, als auch der Öffentlichkeit zu übergeben. Die Bitte an den Kriegsminister ist gewiß nach dem im Allerhöchsten Aufträge der hiesigen Gemeinde gewordenen Bescheide von Seiten des Ministers v. Rochow Exc.* 1) keine überflüssige, und die Beilegung eines solchen rabbinischen Gutachtens wäre wohl die passendste Veranlassung. Es der Öffentlichkeit zu übergeben, dürfte aber deshalb zweckmäßig sein, damit auch an andern Orten die Notwendigkeit solcher Schritte anerkannt werde und die etwaige einseitige Behandlung anderer Rabbiner sich in ihrer Nichtigkeit darstelle. Daher dürfte auch die Versendung des Gutachtens an andere Gemeinden, namentlich nach der Provinz Posen, zweckmäßig erscheinen. weil mit dem Frühjahr 1846 die Mitarbeit und der Einfluß Geigers in diesem Bereich plötzlich verschwindet. 1J Der Bescheid ist derselbe, der am 1. Mai 1842 dem Rabbiner Friedländer in Brilon zugegangen und in der Allg. Ztg. d. Judentums 1842, S. 342 gedruckt ist. Der Vorstand der Berliner Gemeinde erhielt ihn am 5. Mai und schickte sofort eine Abschrift davon an das Breslauer Ober-Vorsteher-Kollegiums (fol. 95 des erwähnten Aktenstücks). 20*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.