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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. Seite 302

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
[Rezension]
Date
1915-01-01
Page
Seite 302 (sequence 2)
Language
German
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302 Besprechungen und kurze Mitteilungen. lischen Religion, das Interesse der christlichen Untertanen und die Bereicherung des königlichen Schatzes. Von einer fanatischen Abneigung im Verkehr mit den Juden kann keine Rede sein. An ihrem Hofe verkehrten jüdische Finanzbeamte, Sekretäre, Aerzte und Gelehrte. Zwar wurden Bekehrungsversuche vor allem der Dominikaner, geduldet, aber auf Beschwerden der Juden wußte der König stets Abhilfe zu schaffen. Und wenn sowohl Jäime I. wie Pedro III. auch Eifer für die Judenmission an den Tag legten, so traten sie fanatischen Auswüchsen stets entgegen. Neben dem König vermochten auch andere Herren Rechte über die Juden auszuüben, was für diese zuweilen vorteilhaft war, weil sie in das Gebiet der Barone auswandern konnten, wenn es ihnen unter der Jurisdiction des Königs zeitweilig zu drückend geworden war. Die Städte aber hatten den Juden gegenüber nur geringe Rechte, weil der König sich durch sie seine Einnahmen nicht schmälern lassen wollte. Besonders das Verhalten der großen Communen ist ein judenfeindliches zu nennen. Die Kirche hatte von den Juden den Zehnten verlangt und die Inquisition gegen sie anzuwenden versucht. An der freien Ausübung ihrer Religion waren sie dennoch nicht behindert; nur wenn sie Lehren leugnen, die dem Christentum und Judentum gemeinsam sind, sind sie Häretiker der eigenen Religion. Immerhin trägt schon im 14. Jahrhundert die Inquisition zur Verschlechterung ihrer Lage bei. Im nächsten Kapitel schildert Baer die rechtlichen Beziehungen der Juden zu ihren christlichen Mitbürgern. Für die Ermordung eines Juden wird nur eine Geldstrafe gezahlt, Grundbesitz konnten sie erwerben, und sie sind im Grundstücksverkehr untereinander sogar freier gestellt als die Christen. Für die Handelsbeziehungen zwischen den Angehörigen der beiden Religionen ist der Grundsatz des Stadtrechts von Calatayud maßgebend geblieben, daß Juden und Christen gleich berechtigt von einander kaufen sollen, wo sie können und wollen. Im Prozeßverfahren wird nach Besprechung der Zusammensetzung des Gerichts auf die Berücksichtigung des jüdischen Rechts eingegangen und sodann der Zeugen- und Urkunden-Beweis besprochen und der Eid, der für die Juden ein besonderer war, behandelt. Darauf werden die Beweisarten einzeln dargelegt, zuerst das Beweisverfahren in Dariehns- Prozessen, sodann das Inquisitionsverfahren. Mit einer kurzen Besprechung der Folter, der Untersuchungshaft und einigem aus dem Strafrecht schließt dieses Kapitel. Als Kuriosum} sei das Privileg

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