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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. Seite 285

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen
Date
1915-01-01
Page
Seite 285 (sequence 8)
Language
German
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Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen. 285 das Reglement (Kap. II § 3) diese Händler, Krämer und Höker höchstwahrscheinlich nicht in die Städte zu zwängen vermochte. Sie saßen dort nachweislich in südpreußischer Zeit in einer ganzen Reihe von Dörfern, hielten in einem sogar ihren eigenen Schächter, in einem andern wahrscheinlich ihren eigenen Friedhof, zählten 1809, also nur zwei Jahre nach Ablauf der südpreußischen Aera, 331 Köpfe mit einer staatlichen Kopfsteuer von 1879 Gulden 26 Groschen. Sollte ein Zeitraum von zwei Jahren den vermeintlichen aus südpreußischer Zeit stammenden Tiefstand so rapid haben anschwellen lassen?1). Wenn Graf Wollowicz, der Grundherr von Witkowo, der über das Wohl und Wehe einer großen Gemeinde von 620 Juden entschied und durch das Reglement in seinen Beziehungen zu ihr empfindlich berührt wurde, trotzdem noch am 16. September 1799, also beinahe zweiundeinhalb Jahre nach dem Erscheinen des Judengesetzes schrieb: »Dieses Reglement ist mir bisher unbekannt geblieben,« so zeugt das von der geringen Durchschlagskraft und beschränkten Wirksamkeit jener Vor- Schriften 2). Die Schulgesetzgebung des Reglements hat nicht einmal die bescheidensten Anfänge erlebt. Der klaren Bestimmung (Kap. IV § 13 a), daß »die Schullehrer in denselben [jüdischen Schulen] vom Staat angestellet und besoldet werden3)«, gab der südpreußische Minister Hoym die kühne Interpretation, daß der Staat die Besoldung, die eine Leistung der Juden sein müsse, beaufsichtige, sie aber nicht leiste. Andere Regierungsorgane waren derselben Meinung. Schon an der Schuldennot der Gemeinden, die den Behörden sehr wohl bekannt war, mußte diese Zumutung scheitern. Dazu kamen noch die »Zaghaftigkeit und Unsicherheit bezüglich der ב) Archiv der jüd. Gern. Kempen Rep. Nr. 119 Fach 25 Vol. III Bl. 2, 5, Fach 10 Vol. II, meine Handschriftensammlung Nr. 45 S. 14, 17, 19, 24; Nr. 75 S. 44, 4bf*, 50, 54h, 57L, 65, 67. a) Posener Staatsarchiv Witkowo C 22, Zeitschr. der hist. Ges. I 3Q1. 3) Kap. V § 7 redet vom »Beitrag [jedes Gewerbetreibenden oder Hausvaters] zur Besoldung der öffentlichen Schullehrer«.

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