Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 59 (1915)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 281 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2829132-2829866-2829872-2842460--41901-2842520- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen. 281 Der Bann war gebrochen. Bresche war in das Gesetzgebungswerk gelegt, von dem nunmehr Stück um Stück abbröckelte. Bereits 1797 wurde im Sinne der Deputierten die »Maßregel erwogen, das einigen Städten und Gewerben zustehende Recht der Ausschließung jüdischer Personen aufzuheben; am 6. Februar 1802 folgte die tatsächliche Aufhebung dieses Rechtes«. Das Reglement hatte im Allgemeinen das vollendete 25. Lebensjahr als Frühzeit einer Heirat festgesetzt, auch hatte das allgemeine Landrecht für die Großjährigkeit der Juden die Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres normiert. Trotzdem wurde am 3. März 1798 die Bestimmung getroffen, daß gemäß dem jüdischen Ritualgesetze für Süd- und Neuostpreußen die Volljährigkeit bereits mit dem vollendeten dreizehnten Lebensjahre eintrete1). Die Absicht der Gesetzgeber, die Juden »von zufälligem Gewinn, aus Aufträgen von andern, Schacherey, Facienden und Versuren« (Kapitel I § 13) abzubringen, verwirklichte sich nicht2), ebensowenig die Vorschrift, daß Rabbiner und Synagogen-Bediente auch der polnischen Sprache, in Rede und Schrift mächtig sein sollten. Nicht einmal die gebildetste Gemeinde, diejenige zu Lissa, konnte einen solchen aufweisen3). Auch die Bestimmung, daß sie »aus einer öffentlichen Kasse als Landesherrliche Officianten besoldet werden«, blieb auf dem Papier, obwohl die Rabbiner durch Entziehung der Gerichtsbarkeit ihrer Sporteln beraubt wurden, und selbst die Posener Kammer unterm 21. Februar 1803, als der Krotoschiner Rabbiner R. Hirsch ben Refael Cohen mit dieser Bestimmung Ernst gemacht wissen wollte, anerkannte, »daß Supplikant, ganz strenge genommen, auf eine Entschädigung Ansprüche zu machen haben dürfte4).» Einen Schlag ins Wasser bedeutete auch der Befehl, daß »in x) Histor. Monatsbll. a. a.O. IV 92, Rönne und Simon a. a. O. S. 483 Anm. 2. 2) H eppner-Herzbe rg a. a. O. S. 793. 3) Geschichte der Juden in Lissa a. a. O. S, 205. Reglement Kap. IV § 2. 4) Reglement Kap. IV §1, Berliner Geh. Staatsarchiv Gen. Direktorium Südpreußen Ortsch. Tit LXXil Nr. 562 Krotoschin Bl. 95.