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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. Seite 280

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen
Date
1915-01-01
Page
Seite 280 (sequence 3)
Language
German
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280 Ein Judentag־ aus Süd- und Neuostpreußen. in Ausübung setzen. Es sollen daher solchen Juden auf eine bestimmte Zeit Konzessionen zum Hausierhandel erteilt werden, damit derselbe gehörig kontrolliert werden kann. Diejenigen, die das 50te Jahr noch nicht erreicht haben, sollen die Konzession nur auf 5 Jahre erhalten«. »Es zeigte sich gar bald, daß sich gerade diese Vorschriften des Gesetzes [über den Hausierhandel] noch nicht in der ganzen Strenge durchführen ließen, und so wurden denn in Süd- und auch in Neuostpreußen den Juden nicht unwesentliche Zugeständnisse hinsichtlich dieses von ihnen so stark betriebenen Nahrungszweiges gemacht.« Ebenso wurde seitens der Minister betreffend der Meisterstücke nachgegeben, daß die Anwesenheit auch jüdischer Meister bei der Prüfung nicht ausgeschlossen werden solle. Die Beschwerde betreffs der jüdischen Lehrlingeließ sich nach Ansicht des Ministeriums durch Gesetz nicht beheben. »Die Regierung wird aber durch Aussetzung von Prämien an christliche Meister, welche jüdische Lehrlinge ausbilden, zu Gunsten derselben wirken.« Nur dem Gesuche, betreffend die Gerichtsbarkeit der Rabbiner, wurde keine Folge gegeben, auch nicht betreffs Erbschaftsregulierungen, »bei denen übrigens auch nur, wenn Minorenne da sind, die Konkurrenz des Richters notwendig ist.« Auch die Vorstellungen vom 31. Oktober und 1. November erzielten einen fast vollen Erfolg. Der von Hoym Unterzeichnete Bescheid1) vom 7. Februar 1798 besagte, daß bereits das Reglement selber die nötigen Ausnahmen des Heiratsverbotes biete, daß es dem allgemeinen Häuserbesitz der städtischen Gewerbetreibenden nicht entgegen sei, und diesen daher gewillfahrt werde, und daß auch bäuerliche — allerdings nur diese — bisher von Christen innegehabte Grundstücke von Juden innegehabt werden dürfen, vorausgesetzt, daß die Grundherrschaft einverstanden sei, und der Jude allen, mit der Stelle verbundenen Pflichten und Lasten, auch der Verbindlichkeit zum Soldatenstande, sich unterziehe. Die Pachtungen größerer Ländereien könnten nicht gestattet werden. *) Pos. Staatsarchiv a. a. O. f. 118—119. Vgl. auch Landsberger in den historischen Monatsblättern für die Provinz Posen I, Posen 1900, S. 179, IV 90, XV 66.

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