Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Journal
- Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
- Volume
- 59 (1915)
- Issue
- Heft 5
- Article
- Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 279 (sequence 2)
- Language
- German
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Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen. 279 Milderung der Vorschriften des neunten Paragraphen im vierten Kapitel, der über die Schächter handelte (vgl. oben) und auch den größten Gemeinden nicht mehr als ihrer zwei und einen »Trieberer« gestattete. Am 31. Oktober und 1. November gaben sie noch einige Beschwerden zu Protokoll1), vermutlich auf Anweisung der in Frankfurt an der Oder Versammelten. Sie wünschten »unter anderem« Heiratsdispensationen, da das Heiraten — man wird hier an pharaonische Dekrete erinnert — gehörig besteuert und erschwert wurde (Kapitel I § 14—17, Kapitel V § 9 und 10). Sie beantragten, daß derjenige, der ein städtisches Gewerbe betreibe, auch allgemein Häuser besitzen dürfe, und daß der Erwerb bereits mit Christen besetzter ländlicher Besitzungen trotz des § 15 des dritten Kapitels im Reglement zugelassen werde. Der Bescheid des Ministeriums2) auf die Beschwerde vom 2. Oktober ist vom 20. November 1797 datiert und trägt die Unterschrift Hoyms, des Ministers für Schlesien und Südpreußen, des Großkanzlers Goldbeck, des Ministers Struensee und des Ministers und Oberpräsidenten von West-, Ost- und Neuostpreußen Schrötter3). Er lautete im großen und ganzen günstig, und die Deputierten konnten zufrieden sein. Dem Juden, der die Qualifikation zu dem von ihm gewünschten Gewerbe nachweise, dürfe die Erlaubnis hierzu nicht versagt werden. Auch komme es hierbei weder auf den Nachweis eines bestimmten Vermögens noch darauf an, ob an dem Orte schon mehrere von dem Gewerbe vorhanden seien. Auch der Forderung, den Handel auf dem Lande zu gestatten, wurde »unter gewissen Modifikationen« stattgegeben. Die Posener Kammer schrieb dementsprechend am 24. März 1798 an sämtliche Kriegs- und Steuerräte ihres Departements: »Die Vor- Schriften des General-Juden-Reglements lassen sich nicht sogleich 0 Posener Staatsarchiv a. a. O. f. 118 —11g. ‘2) Das. f. 120—122. s) Vgl. Zeitschrift der historischen Gesellschaft für die Provinz Posen X 250, 252, 256, Register S. 223; mit Ausnahme Struensees Unterzeichneten sie auch das Gesieral-juden-Reglement.