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Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums · 1915-01-01 · Heft 5 · p. 278

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Journal
Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judentums
Volume
59 (1915)
Issue
Heft 5
Article
Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen
Date
1915-01-01
Page
278 (sequence 1)
Language
German
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Ein Judentag aus Süd- und Neuostpreußen. Von Louis Lewin. (Schluß.) Eine dritte Beschwerde richtete sich gegen den verderblichen fünften Paragraphen des dritten Kapitels, der besagte, daß an jedem Orte nur soviel jüdische Krämer und Kaufleute geduldet werden, wie die Nahrungsverhältnisse in Rücksicht auf die vorhandenen christlichen Kaufleute es gestatten. Wer keine Kon- Zession besitze, wird mit Konfiszierung der Waaren, Verlust des Schutzes und Landesverweisung bedroht. Auch der elfte Paragraph des dritten Kapitels wurde von den Delegierten angefochten. Er dekretierte, daß das Meisterstück eines jüdischen Handwerksbeflissenen »von christlichen Sachverständigen unpartheyisch, jedoch strenge zu beurtheilen sei«, bevor der Jude als Meister gelten dürfe. Auch gegen den folgenden Paragraphen wandten sie sich, der nur »einländische Juden« als Lehrburschen und Gesellen ihnen gestattete, Christen nur »auf gegebene Erlaubniß von der Kammer«.! Der dritte Paragraph des vierten Kapitels nahm den Rabbinern die Gerichtsbarkeit. Die Bevollmächtigten der Judenschaft baten, sie ihnen in Zivil- und Religionssachen in erster Instanz zu lassen, teils weil die wenigsten Juden deutsch sprechen oder schreiben, teils weil die Streitigkeiten größtenteils von nur geringem Belange sind. Das Verfahren bei Erbschafts-Regulierungen, über die das Judenreglement nichts besagte, baten sie, so anzuordnen wie für Berlin und die alten Provinzen1). Auch wünschten sie eine *) Vgl. Rönne und Simon a. a. O. S. 485, wo gesagt wird, daß damals in Preußen hierfür das jüdische Ritualgesetz anerkannt war, Hirsche! Lewin [Moses Mendelssohn], Ritualgesetze der Juden Berlin 1778, Vorbericht

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